Fortführung des Liegenschaftskatasters

AnsprechpartnerInnen

  • Herr Krischker

    Tel: (030) 90297 2110
    Fax: (030) 90297 2005
    E-Mail

  • Frau Liedke

    Tel: (030) 90297 2647
    Fax: (030) 90297 2005
    E-Mail

Was sind Liegenschaften?

Liegenschaften – im Sinne des VermGBln (Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) – sind Grundstücke und Gebäude.

Was ist das Liegenschaftskataster?

Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von
  • tatsächlichen Verhältnissen an Liegenschaften
  • rechtlichen Verhältnissen an Liegenschaften. Es ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO (Grundbuchordnung). Grundstücke können aus mehreren Flurstücken bestehen.
Das Liegenschaftskataster besteht aus
  • “der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) Das ist die maßstäbliche Kartendarstellung der Liegenschaften mit Eintragung von Flurstücksnummern, Straßennamen, Grundstücksnummern und topographischen Elementen
  • dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)
    Das ist das Verzeichnis der Flurstücke. Es weist ihre Bezeichnung, Fläche und tatsächliche Nutzung nach und enthält weitere Angaben, z. B. Eigentümerin/ Eigentümer nach dem Grundbuch.
  • dem Vermessungszahlenwerk als Nachweis der Geometrie der Liegenschaften

Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung aktuell gehalten.

  • Wenn Flurstücke geteilt oder neu erbaute Gebäude eingemessen werden sollen, führen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/ -ingenieure eine Vermessung durch und reicht die Vermessungsschriften im Fachbereich Vermessung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.
  • Nach Prüfung der Vermessungsschriften werden neue Grenzen und Grenzmarken festgestellt und in das Liegenschaftskataster übernommen. Darüber werden Bescheide erteilt. Neue Gebäude werden nach der Prüfung direkt übernommen, dies wird den Eigentümerinnen/ Eigentümern mitgeteilt.
  • Weitere Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Liegenschaften, soweit sie Inhalt des Liegenschaftskatasters sind, werden nach Meldung z. B. durch das Grundbuchamt ebenfalls übernommen.