Nach § 19 Abs. 2 VermGBln sind Eigentümerin/ Eigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigter verpflichtet, bei Veränderungen an ihren Liegenschaften an der Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere neu errichtete Gebäude auf ihre Kosten vermessen zu lassen. Diese Pflicht ruht als öffentliche, grundstücksbezogene Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudevermessung veranlasst wurde. Sie unterliegt nicht der Verjährung.
Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudevermessungspflicht – sofern sie noch nicht erfüllt wurde – auf die neuen Eigentümerinnen/ Eigentümer über und ist dann von diesen zu erfüllen. Dies schließt eventuelle privatrechtliche Ansprüche, z.B. aus einem Bauträgervertrag, gegenüber einer Voreigentümerin/ einem Voreigentümer nicht aus.
Die Pflicht ist eigenständig zu erfüllen; einer speziellen Aufforderung durch das Vermessungsamt bedarf es nicht.
Wenn der Gebäudevermessungspflicht von der Eigentümerin/ dem Eigentümer nicht nachgekommen wird, muss das Vermessungsamt Mittel des Verwaltungszwangs anwenden und ggf. die Vermessung auf Kosten der Eigentümerin/ des Eigentümers durchführen lassen.