Mit dem Instrument der Erhaltungsverordnung ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick beabsichtigt, die städtebauliche Eigenart eines Gebietes mit ihren charakteristischen Bauformen und Nutzungsstrukturen zu bewahren.
Der Ausdruck “städtebauliche Eigenart” wird im § 172 BauGB (Baugesetzbuch) verwendet. Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem BauGB eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bebauung typisch für eine stadtgeschichtliche Epoche ist. Das bebaute Gebiet muss jedoch nicht unbedingt eine geschichtliche oder künstlerische Besonderheit aufweisen, es genügt auch ein rein städtebaulich erhaltenswertes Erscheinungsbild. Wichtig für den Erlass einer Erhaltungsverordnung ist jedoch, dass die erhaltenswerte Eigenart noch vorhanden ist, also die Gebäude und anderen baulichen Anlagen nicht soweit verändert wurden, dass das Gebietstypische verloren gegangen ist.
Um sicherzustellen, dass schützenswerte Gebäude baualtergerecht behandelt werden und Neubauten sich maßstäblich und gestalterisch in das Ortsgefüge einordnen, werden mit der Erhaltungsverordnung Genehmigungsvorbehalte und -pflichten für den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen geschaffen. Diese Hinweise mögen auf den ersten Blick sehr restriktiv erscheinen. Sie dienen aber letztlich zwei entscheidenden Zielen: Verfügungsberechtigte (Mietende, Eigentümerinnen oder Eigentümer) vor unsachgemäßer Behandlung der Bausubstanz zu schützen und historische Gebäudestrukturen zu erhalten. Unsere Mitarbeitende stehen Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung. Nutzen wir gemeinsam die Chancen, Ihre Siedlung in ihrem Charakter zu bewahren und zu einem attraktiven Bereich weiterzuentwickeln.