Im Erhaltungsgebiet sind Bauformen anzutreffen, die von der ersten Hälfte des 19. Jh. bis ins Ende des 20. Jh. reichen und fast unverändert überliefert sind. So differenziert die Bebauungsstrukturen angelegt sind, so differenziert ist die Gestaltung der Erdgeschosszonen bezüglich der Werbeanlagen zu beurteilen. Die gewerblichen Nutzungen (Handel, Dienstleistungen u. a.) befinden sich hauptsächlich in der Bölschestraße. In den angrenzenden Straßenzügen sind vereinzelt Läden in den Erdgeschosszonen der Gebäude vorzufinden. Die Bebauung dieser Bereiche dient hauptsächlich dem Wohnen.
Durch Werbung präsentieren sich ansässige Betriebe und Gewerbetreibende im Stadtraum. Der öffentliche Raum kann hierdurch lebendiger und unterhaltsamer wirken. Durch zurückhaltende und der Architektur des Bauwerks angepasste Werbung wird das erhaltens- und schützenswerte Ortsbild aufgewertet. Durch behutsames Einfügen und maßstäbliche Bescheidenheit sind die legitimen Informationsbedürfnisse der gewerblichen Einrichtungen durchaus zu erfüllen. Aufdringliche Selbstdarstellung trägt nicht zwangsläufig zur Umsatzsteigerung bei.
Häufig werden Fassaden und ganze Straßenzüge durch auffällige, unproportionierte Schriftzüge, Neonreklame, großflächige Schaufenster und freistehende Werbeanalagen verunstaltet und beherrscht.
Gestaltungsziele
Folgende Grundsätze sind bei der Anbringung von Werbeanlagen zu berücksichtigen:
- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig; mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind gestalterisch aufeinander abzustimmen oder ggf. zusammenzufassen;
- Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung und nur im Erdgeschoss bzw. max. bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig,
- Werbeanlagen müssen sich der Architektur des Bauwerks in Bezug auf Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe anpassen;
- Öffnungen, Gesimse oder sonstige architektonische Gliederungen oder Teile des Bauschmucks dürfen nicht durch Werbelemente verdeckt oder überschnitten werden; ein Abstand von mind. 10 cm zu horizontalen Bauwerksgliederungen, plastischen Vorsätzen, Gesimsen und Fensterbrüstungen und von mind. 25 cm zu den Fassadenseiten ist einzuhalten;
- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen – dies gilt nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder, die rechtwinklig in die öffentliche Fläche ragen;
- Hinweisschilder auf Gewerbe, Büros, Arztpraxen o.ä. sind als Einzelschild bis zu einer Größe von 0,20 m² (max. Breite 0,60 m) flach auf der Hauswand neben den Eingangsbereichen oder Durchgängen zulässig, bei Hinweisbedarf auf mehrere solcher Einrichtungen in einem Gebäude, sind die Hinweisschilder/Tafeln als Sammelschildanlage in vertikaler oder horizontaler Reihung bezugnehmend auf die Fassadengliederung anzuordnen;
- Die Aufstellung von freistehenden Werbeanlagen und Großflächen ist ausgeschlossen.
- Indirekt beleuchtete oder unter- bzw. hinterleuchtete (nur mattweißes Licht) und angestrahlte Werbeanlagen sowie auf Putz gemalte Einzelbuchstaben, Einzelbuchstaben, Schriftzüge und Symbole als plastische Schrift;
- Rechtwinklig in den Straßenraum ragende Berufs- und Gewerbeschilder (Ausleger), insbesondere wenn diese handwerklich und künstlerisch gestaltet sind;
- In Einzelfällen Schaufenster als Werbeträger, wenn gut gestaltete und sich maßstäblich in eine solche Fläche einfügende Schriftzüge verwendet werden – bis max. 25 % der Schaufensterflächen.