Öffentliche Auslegung, § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(Geltungsbereich vgl. nebenstehenden Planausschnitt)
Ziel/Zweck: Entwicklung einer Wohnbaufläche unter Erhalt, Sanierung und Umnutzung des denkmalgeschützten Gebäudebestands sowie einer partiellen Ergänzung durch Wohnneubauten. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 9-61 VE lag mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie den wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich aus. Hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen beachten Sie bitte auch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 10. Oktober 2014, Seite 1896.
Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen konnten unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung war unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.