Öffentliche Auslegung, § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(Geltungsbereich vgl. nebenstehenden Planausschnitt)
Ziel/Zweck: Ausschluss von Einzelhandel mit ausgewählten zentrenrelevanten Sortimenten. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 des Baugesetzbuchs im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist der o.g. Bebauungspläne konnten
Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die anschließende
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen konnten unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung war unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.