In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können nach § 7h EStG Steuerbegünstigungen gewährt werden. Das Geltendmachen von Steuerbegünstigungen für Aufwendungen an Gebäuden gemäß § 7h EStG setzt eine Bescheinigung voraus. Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Eigentümerin/ der Eigentümer gegenüber dem bezirklichen Fachbereich Stadtplanung verpflichtet hat. Dazu ist vor Baubeginn eine vertragliche Vereinbarung zu schließen. Die Einzelmaßnahmen müssen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen.
Steuerbescheinigung nach Sanierungsrecht
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
- Tel.: (030) 902972312
- Fax: (030) 902972324
- E-Mail an den Fachbereich Stadtplanung
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