Die Käuferin bzw. der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde der/dem Antragstellenden hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
Negativzeugnis
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
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