Planungsziel ist die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
Während der Auslegungsfrist können zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.