Zum Eigentumsnachweis: (ggfs. Grundbuchauszug bzw. Kaufvertrag als Kopie, Original ist zum Termin vorzulegen)
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Hinweise:
Gemäß § 22 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die durch Akteneinsicht oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, speichert oder sammelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Nach § 16 IFG ist die Akteneinsicht und Auskunft gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Akteneinsicht oder Aktenauskunft richten sich nach der auf Grund § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Gebühren für ein in diesem Zusammenhang durchzuführenden Widerspruchsverfahren richten sich nach § 16 GebG.
Wir weisen darauf hin, dass keine Gewähr auf Vollständigkeit der Bauakten gegeben wird.
Beachten Sie bitte unsere zusätzlichen Hinweise dazu vom 24.02.2020. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen gesonderten Bescheid.
Die Ansprüche aus dem Urheberrecht sind zu beachten. Bei wissenschaftlichen Arbeiten o.ä. bitten wir auf die Quellenangabe zu achten.