- die Eintragung in das Baulastenverzeichnis,
- die Auskunft über das Baulastenverzechnis sowie
- die Löschung aus dem Baulastenverzeichnis einer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (Tun, Dulden oder Unterlassen) einer Grundstückseigentümerin/ eines Grundstückseigentümers oder einer Erbbauberechtigten/ eines Erbbauberechtigten.
Das Erfordernis zur Eintragung und der Inhalt einer Baulast ergeben sich zum Beispiel aus einem Baugenehmigungsverfahren, oder einer Grundstücksteilung. Inhalt von Baulasten können u.a. Zuwegungen, Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Aufstellungsorte für Mülltonnen sein.
Zielstellung ist die Ausräumung öffentlich-rechtlicher Hindernisse, die einem Vorhaben entgegenstehen, durch Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung, um den hierdurch herbeigeführten rechtlichen Zustand für die Dauer zu sichern.