Mit einem Vorbescheidsantrag kann die Bauherrenschat vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen des Bauvorhabens rechtsverbindlich beantworten lassen.
Es ist Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, das jeweilige Anliegen in Einzelfragen so konkret wie möglich zu formulieren.
Die Bauaufsichtsbehörde überprüft diese Fragen und beantwortet sie im Vorbescheid. Der Vorbescheid gilt für die Dauer von zwei Jahren.
Ein Antrag auf Vorbescheid ist insbesondere zu empfehlen, wenn ein Grundstückgekauft und anschließend bebaut werden soll.
Der Gesetzgeber unterscheidet in § 75 BauOBln zwischen Vorbescheid und planungsrechtlichem Bescheid. Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt werden.
Ein planungsrechtlicher Bescheid ist nur für Vorhaben möglich, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren § 63 BauOBln unterliegen. Damit können diese Vorhaben in das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauOBln übergeleitet werden.
Die Erteilung eines Vorbescheides ist gebührenpflichtig .