Erteilung von Vorbescheiden

Allgemeine Informationen:

Mit einem Vorbescheidsantrag kann die Bauherrenschat vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen des Bauvorhabens rechtsverbindlich beantworten lassen.
Es ist Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, das jeweilige Anliegen in Einzelfragen so konkret wie möglich zu formulieren.

Die Bauaufsichtsbehörde überprüft diese Fragen und beantwortet sie im Vorbescheid. Der Vorbescheid gilt für die Dauer von zwei Jahren.

Ein Antrag auf Vorbescheid ist insbesondere zu empfehlen, wenn ein Grundstückgekauft und anschließend bebaut werden soll.

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 75 BauOBln zwischen Vorbescheid und planungsrechtlichem Bescheid. Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt werden.

Ein planungsrechtlicher Bescheid ist nur für Vorhaben möglich, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren § 63 BauOBln unterliegen. Damit können diese Vorhaben in das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauOBln übergeleitet werden.

Die Erteilung eines Vorbescheides ist gebührenpflichtig .

Fristen:

Die Fristenregelung richtet sich nach der BauO Bln.

Unterlagen:

Die notwendigen Unterlagen ergeben sich aus der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (BauVerfV).

Die Erforderlichkeit von Bauvorlagen bemisst sich nach Art und Umfang des Vorhabens sowie der jeweiligen Vorbescheidsfrage.

Gebühren:

Die Gebühren für den Vorbescheid regelt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (BauGebO).

Rechtliche Grundlagen:

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)