Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass zum Beispiel erhaltungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 172, 173 BauGB oder sanierungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 144, 145 BauGB und Baugenehmigungen nach der Bauordnung Berlin in Folge der Auswirkungen des Pandemiefalls durch Fristablauf erteilt werden, obwohl eine Versagung erteilt oder eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden müsste.