Welche Gründe für den Besuch einer anderen Grundschule zu berücksichtigen sind, regelt das Schulgesetz, hier § 55 a Schulgesetz für das Land Berlin. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.
Gründe für den Besuch einer anderen Grund-oder Gemeinschaftsschule können folgende sein:
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langfristig gewachsene Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, die durch den Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule beeinträchtigt wären
Hier sind unbedingt Geschwister namentlich anzugeben, die gegenwärtig die gewünschte Schule besuchen und noch mindestens ein Jahr an dieser Schule verbleiben werden. Geschwister, die in der Vergangenheit an der Schule waren, können nicht berücksichtigt werden.
Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern sind solche Bindungen, die sich über einen längeren Zeitraum entwickelt und zu einer inneren Verbundenheit der Kinder geführt haben. Das Benennen von Namen aus dem Freundeskreis des Kindes allein oder der gemeinsame Kita-Besuch sind hierbei nicht ausreichend.
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ein bestimmtes Schulprogramm oder Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsschule (gebundene oder offene Form) oder eine Gemeinschaftsschule
Das wird in der Regel der wesentliche Antragsgrund sein. Bitte vergessen Sie nicht, sich auf diesen Punkt zu beziehen.
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die wesentliche Erleichterung der Betreuung des Kindes
Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Sie bitte erläutern und nachweisen. Sollen Großeltern in die Betreuung einbezogen werden, legen Sie dieses bitte genauer dar und geben Sie auch deren Wohnanschrift an. Da an allen Grundschulen des Bezirkes eine bedarfsgerechte Betreuung von 6:00 – 18:00 Uhr angeboten wird, kann dieses Kriterium nur in äußerst seltenen Fällen anerkannt werden. Begründet werden soll auch, warum die Betreuung beim Besuch der zuständigen Schule nicht gewährleistet werden kann. Nicht ausreichend als Begründung ist z.B. auch, dass ein gemeinsamer Schulweg mit Freunden das Bringen und Holen erleichtern würde oder die Bildung von Fahrgemeinschaften, wenn die zuständige Schule fußläufig erreichbar ist.
Die vorgenannten Begründungen zum Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule stellen in ihrer Reihenfolge eine Rangordnung dar. Vorrang haben die gewachsenen Bindungen vor dem Wunsch nach einem bestimmten Schulprogramm. Das Schulprogramm kommt vor der Erleichterung der Betreuung. Bei gleichrangigen Bewerbern entscheidet das Los.
Beabsichtigen Sie in den Einschulungsbereich der gewünschten Schule umzuziehen, belegen Sie dies bitte mit entsprechenden Nachweisen (Mietvertrag ist nicht ausreichend). Entscheidend für die Berücksichtigung ist hier, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes sich zur Auswahlentscheidung verlagert hat.
Die Entscheidung, ob Ihr Kind an der gewünschten Schule aufgenommen werden kann, wird voraussichtlich bis Juni 2025 getroffen.
Erhalten Sie durch das Schul- und Sportamt eine Schulplatzzusage, ist damit noch nicht die Aufnahme in eine bestimmte Lerngruppe verbunden. Darüber entscheidet dann die Schulleitung.
Erst-, Zweit- und Drittwünsche sind bei der Antragstellung zulässig. Bitte beachten Sie, dass die Begründungen für die Erst-, Zweit- und Drittwünsche durchaus unterschiedlich sein können.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einschulungsbereich und Erstwünschen die Aufnahmekapazität der Schulen ausgeschöpft ist. Für Zweit- und Drittwünsche stehen, wenn überhaupt, nur wenige Restplätze zur Verfügung.
Das Formular „Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grund- oder Gemeinschaftsschule“ ist als Download hinterlegt. Des Weiteren kann der Antrag auch online gestellt werden. Aktuell ist der online gestellte Antrag anschließend noch auszudrucken. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn er von ALLEN Sorgeberechtigten unterschrieben wurde bzw. eine entsprechende Vollmacht beigefügt wird. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte auf jeden Fall in der zuständigen Grundschule ab, die alles Weitere veranlasst.