Noroviren Viren sind weltweit verbreitet. Sie verursachen einen Großteil der viralen Magen- Darm- Erkrankungen. Sie sind bei Säuglingen und Kleinkindern die zweithäufigste Ursache, treten bei älteren Kindern zu 30% und bei Erwachsenen bis zu 50% auf. Sie können Ursache für akute Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen sein.
Saisonale Häufungen sind im Winter zu beobachten.
Noroviren verursachen Erbrechen und starke Durchfälle. Zum Durchfall kommt ein starkes Krankheitsgefühl mit Übelkeit, Kopfschmerzen und Mattigkeit dazu. Die Norovirus-Symptome entwickeln sich innerhalb weniger Stunden und dauern 10 bis 70 Stunden.
Die Norovirus-Symptome sind kurz und heftig. Auch nach dem Abklingen kann das Virus noch 48 Stunden übertragen werden und weitere 6 bis 14 Tage kann der Patient das Virus ausscheiden.
Die Übertragung des Norovirus erfolgt von Mensch zu Mensch über verschiedene Infektionswege. Hauptansteckungsquelle ist Stuhl und Erbrochenes, weiterhin über Staub und Luft (z.B. virushaltige Luft von Erbrochenem), kontaminierte Gegenstände, Speisen ( Fisch, Meeresfrüchte) oder Getränke.
Die Inkubationszeit ist kurz und beträgt nur bis zu 3 Tagen. Die Ansteckungsgefahr besteht während der akuten Erkrankung sowie meist noch über 2 Tage nach Abklingen der Symptome. Nach der Krankheit können die Virus-Partikel noch ca. zwei Wochen weitergeben werden.
Erkrankte Personen sollten in der akuten Erkrankungsphase Bettruhe einhalten und Kontakt mit anderen Personen einschränken. Speisen sollten gut durchgegart sein.
Nach dem Toilettengang und vor der Zubereitung von Speisen ist gründliches Händewaschen mit anschließender Desinfektion erforderlich.
Bei Kontakt mit Stuhl oder Erbrochenem sollten zusätzlich Einweghandschuhe getragen werden, bei Kontakt mit Erbrochenem akut erkrankter Personen soll durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Einatmen von Tröpfchen vermieden werden.
Eine gründliche Reinigung und Desinfektion von Flächen und Gebrauchsgegenständen ist zu empfehlen, im besonderen ist hierbei an die Türklinken und die Toilete zu denken.
Nach dem Infektionsschutzgesetz §6 und §7 ist der Nachweis der akuten Infektion namentlich meldepflichtig.