Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz

Roter Briefumschlag in dem ein heller Briefbogen hochkant steckt
  • Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die öffentliche Zustellung angeordnet werden.
  • Die Rechtsgrundlage dafür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
  • Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
  • Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.