Nach der rechtskräftigen Scheidung bzw. dem Tod des Ehegatten kann der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden. Bitte bringen Sie in diesem Fall Ihre Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. die Sterbeurkunde mit.
Wenn Sie in Ihrer Ehe noch keinen gemeinsamen Familiennamen führen, können Sie durch Erklärung den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen eines der Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht.
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann seinen Geburtsnamen oder den bis zur Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens kann auch widerrrufen werden. Danach ist eine erneute Voranstellung oder Anfügung aber nicht mehr möglich
Anerkannte Spätaussiedler oder Vertriebene und deren Abkömmlinge können Ihren Namen in die deutsche Form umwandeln.
Ausländische Staatsangehörige, deren Namensführung sich nach deutschem Recht beurteilt, können unterschiedliche Erklärungen zu ihrer Namensführung abgeben.
Hinweis: Bei Namenserklärungen für Kinder wenden Sie sich bitte an das Geburtenregister.