Tätlicher Angriff auf Dienstkräfte des Ordnungsamtes nach Verstoß gegen die Leinenpflicht
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Pressemitteilung vom 20.05.2022
Am vergangenen Wochenende kam es im Treptower Park zu einem tätlichen Angriff auf Mitarbeitende des Allgemeinen Ordnungsdienstes. Auslöser für die Auseinandersetzung war ein festgestellter Verstoß gegen die Leinenpflicht während einer routinemäßigen Streife durch die Grünanlage.
Der Vorfall ereignete sich im Treptower Park nahe der Puschkinallee, wo ein Team des Allgemeinen Ordnungsdienstes im Zuge ihrer Streifentätigkeit auf einen unangeleinten Hund aufmerksam wurde. Nachdem sie den Halter zur geltenden Leinenpflicht in öffentlichen Grünanlagen belehrten, baten sie ihn um Nennung seiner Personalien, die er trotz Erläuterung der rechtlichen Befugnisse verweigerte. Auf den Hinweis der Dienstkräfte, im Falle einer weiteren Verweigerung müsse die Polizei hinzugezogen werden, versuchte sich der Beteiligte der Maßnahme zu entziehen, woran er von einer Dienstkraft gehindert wurde. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kam es zu einem körperlichen Übergriff. Der Beteiligte muss sich nun wegen eines tätlichen Angriffes auf Vollstreckungsbeamte strafrechtlich verantworten.
Da Situationen wie diese immer wieder vorkommen, möchte das Ordnungsamt auf einige wesentlichen rechtlichen Befugnisse seiner Mitarbeitenden hinweisen:
- Dienstkräfte des Ordnungsamtes sind nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Erhebung von Personalien befugt. Eine Falschaussage stellt dabei eine Ordnungswidrigkeit dar, eine völlige Verweigerung hat ein Hinzuziehen der Polizei zur Folge. Diese Vorschrift ist für die Bürgerinnen und Bürger bindend – sie sind also zu einer Aussage verpflichtet[1].
- Nach § 163b StPO dürfen Dienstkräfte Personen, die sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben, zur Identitätsfeststellung festhalten[2].
- Besteht der berechtigte Verdacht, dass eine Person Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, sind sie zudem befugt, sie zu durchzusuchen.
Die Flächen des Treptower Parks gehören zu sogenannten Schwerpunktörtlichkeiten, die aufgrund einer erfahrungsgemäß hohen Anzahl an Verstößen gegen verschiedene Vorschriften sowie einer latenten Beschwerdelage verstärkt durch Dienstkräfte des Ordnungsamtes bestreift werden. Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit werden Mitarbeitende des Allgemeinen Ordnungsdienstes hier in diesem Jahr wieder vermehrt unterwegs sein.
fn1. §111 OWiG
Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
fn2. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 der Strafprozessordnung, Feststellung der Identität