Erneutes Verkaufsverbot für Pyrotechnik beschlossen
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Pressemitteilung vom 21.12.2021
Auch 2021 wird es ein bundesweites Verkaufs- und Abgabeverbot für Pyrotechnik geben. Dem entsprechenden Beschluss der Bundesministerkonferenz hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Damit wird der Verkauf und die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 auch für den sonst erlaubten Zeitraum vom 29. – 31. Dezember 2021 untersagt.
Siehe auch Internetseite des Bundesrates.
Dem Verbot zugrunde liegt eine Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. Sprengstoffverordnung, die den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 regelt. Während der Verkauf normalerweise vom 29. bis zum 31. Dezember gestattet ist, wird das für den Rest des Jahres geltende Verkaufsverbot durch die Änderung für 2021 erneut auch auf diesen Zeitraum ausgeweitet. Ein Überlassen entsprechender Gegenstände ist in diesem Jahr somit generell nicht gestattet. Davon ausgeschlossen ist Kleinst- und Tischfeuerwerk der Kategorie F1, das ohnehin ganzjährig verkauft werden darf.
Darüber hinaus wird es auch in diesem Jahr von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgelegte offizielle Böllerverbotszonen geben. Der Alexanderplatz sowie das Steinmetzkiez an der Pallasstraße sind bereits bekannt, die Einrichtung weiterer Zonen sei aufgrund der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht auszuschließen. Im vergangenen Jahr hatte es insgesamt 54 Verbotszonen in Berlin gegeben, darunter auch in Treptow-Köpenick.
Das Verkaufs- und Abgabeverbot soll eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser durch Patientinnen und Patienten, die sich beim Umgang mit Feuerwerkskörpern verletzt haben, verhindern und war bereits 2020 umgesetzt worden.
Auch das Bezirksamt appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, auf das Abrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten. Neben der potenziellen Verletzungsgefahr stellen sie vor allem in der Nähe von Gewässern, Wäldern und begrünten Flächen einen enormen Stressfaktor für dort lebende Tiere dar.
Ferner möchte das Bezirksamt nochmals eindringlich darauf hinweisen, dass das Zünden und Abbrennen von Feuerwerkskörpern – wie auch sonstiges Feuer – in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf den zugehörigen Spielplätzen nach dem Grünanlagengesetz ganzjährig nicht erlaubt ist. Mit diesem Verbot sollen insbesondere Risiken, die sich aus dem Hantieren mit Feuer und Feuerwerk für Agierende und Unbeteiligte sowie für die Grünanlage selbst mit ihrem Bestand an Vegetation, Gestaltungselementen und Mobiliar ergeben könnten, ausgeschlossen werden.
Die zunehmende Wertschätzung für diese grünen Stadtinseln und die somit schonende sowie müllneutrale Nutzung ermöglicht den Besuchenden einen durchgehend angenehmen Aufenthalt. Dass Grünanlagen und Spielplätze nach Brandschäden oder gefährlichen Partyhinterlassenschaften wie scharfkantigen Blechteilen, verstreuten Scherben, suspekten Substanzen etc., zeitweise ganz oder teilweise gesperrt werden müssen, sollte es zukünftig möglichst nicht mehr geben. Hier können einerseits Schwerpunktkontrollen helfen, viel mehr aber trägt die verständnisvolle und umsichtige Nutzung aller Besucherinnen und Besucher dazu bei.