Freibetrag bei Wohngeldberechnung für langjährig Versicherte in Rentenversicherung
Pressemitteilung vom 01.12.2021
Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 erhöht ein sogenannter Grundrentenzuschlag die gesetzliche Rente, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Grundvoraussetzung für den Grundrentenzuschlag ist eine langjährige Versicherung (mindestens 33 Jahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in vergleichbaren Alterssicherungssystemen. Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag automatisch mit der Rente aus.
Das Wohngeldgesetz wurde gleichfalls zum 1. Januar 2021 dahingehend geändert, dass es für diese besonders langjährig Versicherten einen Freibetrag auf das Alterseinkommen gibt. Damit kann es rückwirkend zu einem höheren Wohngeld für Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher kommen. Ebenfalls kann ein Wohngeldanspruch für Rentnerinnen und Rentner entstehen, die bisher aufgrund eines zu hohen Einkommens keinen Anspruch hatten.
Der Fachbereich Wohnen in Treptow-Köpenick empfiehlt den Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern, die schon eine Mitteilung der Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Institution zur langjährigen Versicherung erhalten haben, einen Wohngeldantrag zur Überprüfung des Anspruchs zu stellen.
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