Service V, W, Z

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung

V, W, Z

  • VBL
    VBL = Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Mit ihr schließen alle Tarifbeschäftigten ihre betriebliche Pflichtversicherung (VBLklassik) ab.
    • Beginn: zeitgleich mit dem Beginn der gesetzlichen Rente;
    • Antrag: 3- 4 Monate vorher, den Antrag finden Sie auf der Internetseite der VBL: https://www.vbl.de/de/altersrente; Abschläge: wie bei der gesetzlichen Rente.
      Bei Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus läuft die VBL ganz normal weiter! (AG zahlt seinen Anteil und führt AN-Anteil ab).
  • Verbeamtung

    Infoblatt „Verbeamtung – pro und contra“ kann per E-Mail angefordert werden: claudia.polzin@senbjf.berlin.de
    PR-Info Verbeamtung im Sabbatical

  • Verfügungsstunden
    PR-Info Springstunden Bei Lehrkräften ist die Arbeitszeit durch die Unterrichtsverpflichtung noch nicht abgedeckt (Arbeitszeiterfassung), d.h. Schulleitung kann für Vollzeitkräfte zusätzlich zum Stundendeputat bis zu 3 Verfügungsstunden anweisen.
    • Verfügungsstunden können in Freistunden, aber auch vor oder nach dem Unterricht liegen.
    • Soziale Aspekte müssen berücksichtigt werden (z.B. Pflege von Angehörigen, Betreuung von kleinen Kindern).
    • Voraussetzung für die Anordnung von Verfügungsstunden: die Möglichkeit zum Arbeiten muss gegeben sein
      (der Arbeitgeber kann nicht anweisen, nichts zu tun),
    • Fällt in der Verfügungsstunden kein Vertretungsunterricht an, so wird sie nicht extra vergütet.
    • Sobald in die Verfügungsstunde Vertretungsunterricht anfällt, gelten die Regelungen zur Bezahlung von Mehrarbeit.
    • Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse über Grundsätze zu Verfügungsstunden fassen (z.B. Anzahl, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, Lage im Stundenplan).

    Siehe auch Bereitschaftsstunden / Springstunden.
    (Präsenzzeiten; PR-Info Rechte der Gesamtkonferenz)

    [§ 106 Gewerbeordnung; FFPL 2017 – 2023, S.35]

  • Verletzungen

    Dokumentieren Sie alle Verletzungen, die Sie sich im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit zuziehen und bei denen keine Kosten (z.B. aufgrund einer ärztlichen Behandlung) entstehen, im Formular des Meldeblocks d. deutschen gesetzl. Unfallversicherung (DGUV), welcher sich im Sekretariat Ihrer Schule befindet. Falls Kosten entstehen, füllen Sie das Formular für die Unfallanzeige aus (auch im Sekretariat erhältlich).
    Dann sind Sie, falls es notwendig werden sollte, durch die Unfallkasse Berlin versichert.
    PR-Info Unfallanzeige bei Tarifbeschäftigten
    PR-Info Unfallanzeige bei Beamt*innen
    Dienstunfall

  • Versetzung in ein anderes Bundesland

    Bis zum 31.12.2022 eingestellte angestellte Lehrkräfte erhalten in Berlin generell die Erfahrungsstufe 5. Bei der Stufenzuordnung im neuen Bundesland werden jedoch nur die tatsächlichen Berufserfahrungszeiten berücksichtigt, d.h. Sie benötigen die entsprechenden Nachweise.
    Lehrkräfte benötigen eine Freigabeerklärung der Senatsschulverwaltung. Sie kann zum 1.2. und zum 1.8. beantragt werden: formloser Antrag an Hr. Schulz (s.u.) über Schulleitung und Schulaufsicht. Der Antrag muss spät. 2 Monate vorher abgegeben werden; Eingangsbestätigung: Anträge.
    Ansprechpartner ist Hr. Schulz: markus.schulz@senbjf.berlin.de
    Beratung durch den Gesamtpersonalrat: Claudia Polzin

  • Vorübergehende Erhöhung der Pension
  • Weihnachtsgeld
  • Weisungsrecht
    Die Schulleitung ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beschäftigten der Schule weisungsbefugt. Dabei ist sie an die von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze gebunden.
    • Was darf angewiesen werden? Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Tätigkeiten, die nicht zu den Dienstaufgaben zählen, dürfen nicht angewiesen werden.
    • Wer ist weisungsbefugt? Nur die/der Schulleiter*in. Sofern im schulischen Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen, kann die Weisungsbefugnis auch auf die stellvertretende
      Schulleitung übertragen werden. Alle anderen Funktionsträger*innen haben keine Weisungsbefugnis.
    • Die Schulleitung hat ihre Entscheidungen nach billigem Ermessen zu treffen, d.h. sie muss bei ihren Entscheidungen sowohl schulorganisatorische Interessen als auch die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen.
    Verhalten bei Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, z.B. gegen das Arbeitszeitgesetz
    • Beamt*innen: Remonstration
    • Arbeitnehmer*innen müssen die Weisung nicht befolgen (man muss sich sicher sein, dass ein Rechtsverstoß vorliegt).

    (PR-Info Rechte der Gesamtkonferenz)
    [ §§ 69, 79 SchulG; § 106 Gewerbeordng; VV Zuordng vom 11.8.18 Absch. 3.1., Pkt. 1, 12. Punkt ; § 315 BGB]

  • Weiterbildung (berufsbegleitend)

    Lehrkräfte erhalten Ermäßigungsstunden, Teilzeitkräfte erhalten die volle Ermäßigungsstundenzahl.
    Alle anderen Beschäftigten erhalten, sofern die berufsbegleitende Weiterbilldung außerhalb der Arbeitszeit liegt, eine Bezahlung wie bei Überstunden (gem. § 8 TV-L).
    PU können an der berufsbegleitenden Weiterbilldung für Lehrkräfte teilnehmen. Sollte dies nicht genehmigt werden, empfehlen wir, schriftlich Widerspruch einzulegen und sich an den GPR zu wenden.
    Kontakt: thomas.rosenbaum@senbjf.berlin.de
    Das neue Weiterbildungsangebot erscheint Anfang 2024.
    Eine Bewerbung lohnt sich! Internetseite:
    https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/qualifizierung/berufsbegleitende-weiterbildung

  • Werktag

    Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzl. Feiertage sind. Im Unterschied dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem auch tatsächlich gearbeitet wird.
    [§ 3 (2) BUrlG]

  • Widerspruch

    Widerspruch kann gegen Verwaltungsakte (= Bescheide) eingelegt werden. Mitteilungen des Dienstherrn an Beamt*innen sind immer Bescheide. Sind Beamt*innen mit dem Bescheid nicht einverstanden, können sie Widerspruch einlegen.
    Arbeitnehmer*innen erhalten in der Regel keine Bescheide. Sie erhalten Schreiben des Arbeitgebers mit Mitteilungen/ Rechtsauffassungen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, muss man seine Ansprüche geltend machen bzw. ggf. bei Gericht einklagen. In bestimmten Fällen bekommen auch Arbeitnehmer*innen echte Bescheide, z.B. wegen der Anerkennung von Abschlüssen, dagegen können sie Widerspruch einlegen.
    [§ 26 AZG (allgemeines Zuständigkeitsgesetz)]

  • Wunschvorsorge

    Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizin. Untersuchung/Beratung beim Betriebsarzt.
    Procedere:
    Sie bitten im Schulsekretariat um eine offizielle Anmeldung zur Wunschvorsorge beim Betriebsarzt. Dabei müssen Sie keine Gründe nennen. Der AG kann Ihnen die Wunschvorsorge nicht verwehren.
    Das Schulsekretariat vereinbart für Sie per E-Mail (amz-anmeldung@charite.de) unter Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer einen Termin. Die Terminvereinbarung ist verbindlich (die Stornierung verursacht Kosten für den AG).
    Bringen Sie möglichst umfassende ärztliche Befunde, Atteste, Krankschreibungen, Impfausweis, Arztbriefe etc. mit. Insbesondere wenn arbeitsplatzbedingte Beschwerden vorliegen, sollten Sie alle schon vorliegenden Befunde mitbringen.

    Ausnahme: Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

    Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

    [§11 ArbSchG; § 5a ArbMedVV]

  • Zurückbehaltungsrecht

    Recht von Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz gem. § 4 ArbSchG verletzt, wenn er z.B. das Arbeiten in asbestbelasteten Räumen verlangt.
    [§ 273 (1) BGB i.V.m.§ 320 BGB]

  • Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit (außer LK)

    Eine Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit erhält man z.B. bei vorübergehender Übertragung der Koordination der Erzieher*innen oder der Verwaltungsleitung.
    Voraussetzung:
    Die betreffende Stelle ist frei, z.B. weil die/der fehlende Kolleg*in in Elternzeit oder ohne Bezüge beurlaubt ist (es darf keine Doppelbezahlung geben, das wäre z.B. der Fall, wenn die/der fehlende Kolleg*in im Mutterschutz oder weniger als 6 Wochen krank wäre).
    Procedere:
    Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch die Fachaufsicht bzw. d. Büroleitung -> Schulleitung überträgt die Aufgabe schriftlich und schickt die Übertragung zusammen mit der Bitte um Zahlung der Zulage gem. § 14 TV-L über die Schulaufsicht zur Personalstelle, nach Absendung an die Schulaufsicht kann es vorab per Email direkt an die Personalstelle geschickt werden.
    Sobald d. Stellenwirtschaft die Genehmigung erteilt hat, gibt es die Zulage ab dem ersten Tag der Aufgabenübertrag..
    [§ 14 TVL]

  • Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit (LK)

    Wird Beamt*innen
    a) innerhalb ihres Amtes eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, können sie ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung eine Zulage zu ihren Dienstbezügen erhalten.
    Die Zulage kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren gezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde (SenBJF).
    Werden Beamt*innen
    b) die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhalten sie nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
    Höhe der Zulage bei a) und b): Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der jetzigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht

    Während der Probezeit erhalten Funktionsstelleinhaber*innen keine Zulage.
    [§§ 45, 46 BbesG]

  • Zuverdienst für Pensionäre
    Der Zuverdienst muss d. Pensionsstelle gemeldet werden. Die Summe aus Pension u. Erwerbseinkommen darf folgende Höchstgrenze nicht überschreiten:
    1. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, und Pensionierung auf Antrag: 71,75 % d. ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge + 325 €. Die Berechnung der Höchstgrenze erfolgt immer monatsbezogen (im Dezember erhöht sie sich z.B. um das Weihnachtsgeld). Diese Höchstgrenze gilt bis z. Ende d. Monats in dem d. 65. Lebensjahr vollendet wird, danach gilt die Höchstgrenze nach 2. .
    2. Pensionierung nach Erreichen der Altersgrenze:
      Es gibt keine Höchstgrenze, außer bei Arbeit im öffentlichen Dienst: Hier dürfen 100 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich d. Ruhegehalt berechnet, nicht über-schritten werden.
      Besondere Regelungen bis 31.12.26:
      Wegfall d. Höchstgrenze bei einer Tätigkeit als LK an einer öffentlichen Berliner Schule mit mind. 50 % Beschäftigungsumfang (dies muss durch die/den Schulleiter*in mit dem dafür vorgesehenen Formblatt bestätigt werden)
      Bei Überschreiten der Höchstgrenze wird die Pension um den Betrag, welcher die Höchstgrenze überschreitet, gekürzt.
    3. Für alle Ruhestandsbeamt*innen, die vorher ihren Ruhestand gem. §38 (2) LBG um die höchstens zulässige Frist hinausgeschoben haben: Bei Tätigkeit im öffentlichen Dienst u. bei Lehrtätigkeit (s.o.) im Umfang von >50% beträgt die HG 120 % der ruhege-haltsfähigen Dienstbezüge.

    [§ 53 LBeamt VG; § 9 LVerbG; Änderung des LBeamtVG vom 21.6.18]

  • Zu guter Letzt