Service H, I, J

Service A-Z

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)

H, I, J

  • Haftung gegenüber Dritten
    Verursachen Beschäftigte in Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit bei einem Dritten einen Schaden, so trifft die Verantwortlichkeit – außer bei Vorsatz o. grober Fahrlässigkeit – das Land Berlin. Vorgehen bei Schadenersatzansprüchen (z.B. von Eltern, Schüler*innen):
    • Formular „Haftpflichtschaden“ ausfüllen.
    • Keine Zahlungen leisten.
    • Schadenssumme bis 200 €: die Verwaltungsleiterin der Schulaufsicht Spandau prüft, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    • Schadenssumme über 200 €: die Prüfung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
    • Bei Nichtübernahme der Haftung steht den Beschäftigten der Rechtsweg offen.
      Tipp: Schreiben Sie für sich selbst ein Gedächtnisprotokoll. Lassen Sie sich vom PR beraten, bevor Sie eine Stellungnahme abgeben.
      [Art. 34 GG]
  • Hamburger Modell
    • ermöglicht nach einer Krankheit den schrittweisen Wiedereinstieg in die Tätigkeit an der Schule.
    • Der von Ihrem Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan muss von der Personalstelle genehmigt werden (die Bearbeitung kann bis zu 6 Wochen dauern). Erst danach erfolgt die Arbeitsaufnahme.
    • Es gelten unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen.
      PR-Info Hamburger Modell für Angestellte / Hamburger Modell für Beamte
  • Hauptstadtzulage

    PR-Info zur Hauptstadtzulage

    Hauptstadtzulage und Funktionsstelleninhaber*innen
    Am 16.02.2022 hatte eine Beschäftigte (E15) die Zahlung der Hauptstadtzulage in 1. Instanz erfolgreich eingeklagt. Die Senatsbildungsverwaltung ging in Berufung. Am 12.04.2023 wurde die Klage in der 2. Instanz abgewiesen.

    [Urteil: Az 56Ca 4530/21 ; Az 12 Sa 513 /22]

  • Hinausschieben des Ruhestandes
    Rechtsgrundlage: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin v. 21.6.2018.
    • Bei Hinausschieben des Ruhestandes wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt [§43 (1)].
    • Bei Hinausschieben des Ruhestandes in Teilzeit wird zusätzlich ein Teil des erdienten Ruhegehaltes gezahlt, der Anteil entspricht der Teilzeitquote (bei einer 1/3 Stelle bekommt man 1/3 des Ruhegehaltes) [§ 43 (2)].
    • Die Altersermäßigung bekommt man weiterhin.
    • Erfolgt gem. § 38 LBG max. um 1 Jahr, höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
  • Hitzefrei
  • Höhergruppierung
    • Sie werden in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der Sie mind. so viel verdienen, wie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe, mindestens jedoch der Stufe 2.
      Das Gehalt nach der Höhergruppierung ist um einen sogenannten Garantiebetrag höher als das Gehalt vorher.
      Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
    • Die Stufenlaufzeit beginnt mit der Höhergruppierung neu. Nur bei Höhergruppierung aus Stufe 1 nimmt man die bisher zurückgelegten Monate mit.
    • Im Zusammenhang mit der Höhergruppierung kann sich die Höhe des Weihnachtsgeldes (Jahressonderzahlung) vermindern.
  • Höhergruppierung (LUK)
    Lehrkräfte mit Ausbildung als „Lehrkraft für untere Klassen“ ohne Bewährungsfeststellung:
    • Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme, Start: 1.9. 2020 (Angebot richtet sich auch an Kolleg*innen, die langjährig als Erzieher*in tätig und erst ab 2016 als Lehrkraft tätig waren).
    • Teilnahmebestätigung bei Personalstelle einreichen.
    • Bei Vorliegen der Voraussetzungen, u.a. 6-jährige Tätigkeit im Schulsystem nach 1991 erfolgt Höhergruppierung in E11/A12.
    Spätestens 6 Monate nach Ende der Qualifizierung Einreichen folgender Unterlagen bei der Senatsverwaltg. / Stellenz. II E 1.3 bzw. II E 1.4:
    • o.g. Teilnahmebestätigung und
    • Antrag auf Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO.

    Es gibt eine Sperrfrist von einem Jahr nach der Höhergruppierung in E11/A12. Wenn alle Anträge befürwortet wurden und alle laufbahn- und beamtenrechtlichen sowie stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Höhergruppierung in E 13 / A 13.

    Erfolgt d. Höhergruppierung in E11/E13 trotz Erfüllung der o.g. Voraussetzungen nicht, fragen Sie per E-Mail bei der Personalstelle nach. Hilft das nicht, wenden Sie sich an uns.

    Nachfragen an: holger.rink@senbjf.berlin.de

  • Impfung

    Wird eine Impfung laut individueller Gefährdungsbeurteilung empfohlen, muss der Arbeitgeber sie anbieten.

  • Inklusion

    Bei Beratungsbedarf zur Inklusion können Sie sich an das SIBUZ wenden.

  • IT-Nutzungsordnung

    Auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung
    wird den Schulen eine Muster – IT-Nutzungsordnung zur Verfügung gestellt, die vom Datenschutzbeauftragten Herrn Mielke geprüft worden ist.
    Gemäß der Muster-Nutzungsordnung werden die besuchten Internetseiten kontrolliert.
    Hr. Mielke hat dazu folgende näheren Erklärungen gemacht: Die Kontrolle führt die/der IT-Administrator*in (das ist eine externe Person, oder ein/e Kollegin), diese/r ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Speicherfrist beträgt üblicherweise 2 Wochen. Danach werden alle Aufzeichnungen über besuchte Internetseiten gelöscht. Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig (Empfehlung:1x/Schulhalbjahr). Die Kontrolle ist nötig, weil sichergestellt werden muss, dass keine „verbotenen“ Internetseiten (z.B. Pornographie) besucht werden.
    Die IT-Nutzungsordnung muss von der Schulkonferenz beschlossen werden.
    Wir empfehlen, ggf. bei der Schulleitung nachzufragen, wann der Beschluss gefasst wurde.
    Die Beschäftigten nehmen die IT-Nutzungsordnung nur zur Kenntnis.
    Datenschutzbeauftragter

  • Jahresgespräch

    PR-Info Jahresgespräch

  • Jahressonderzahlung / "Weihnachtsgeld" ab 2022
    Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen (auch befr. Verträge und PKB), haben Anspruch auf Jahressonderzahlung (befristete Verträge). Höhe:
    • Beamte (Vollzeit): 900,- €;
    • E5 bis E8: 88,14 % des Monatsgehalts (auch S4 bis S8b);
    • E9 bis E11: 74,35 % des Monatsgehalts (auch S9 bis S17);
    • E12 bis E13: 46,47 % des Monatsgehalts (auch S18);
    • E14 bis E15: 32,53 % des Monatsgehalts
    Tarifbeschäftigte (außer Lehrkräfte) können, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, die Jahressonderzahlung in Sonderurlaub umwandeln:
    • Kann in max. 4 Wochen (28 Tage) Urlaub umgewandelt werden.
    • Es müssen jeweils volle Wochen genommen werden (aber keine Kalenderwochen).
    • Der Sonderurlaub kann auch gesplittet werden (2 × 2 Wochen, 1 Woche + 3 Wochen …).
    • Beantragung: bei Personalstelle (über den Dienstweg)
    • Achtung: die Freistellung läuft auch bei Krankheit weiter

    [§ 20 (1) TVL; (2); Sonderzahlungsgesetz; RdSchr M-PersAG Nr. 43 /2001; Anlage 1 zu § 28 TV-L d.V; Senatsverw. f. Finanzen]

    Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen (auch befr. Verträge und PKB), haben Anspruch auf Jahressonderzahlung (befristete Verträge). Höhe:
    • E5 bis E8: 88,14 % des Monatsgehalts (auch S4 bis S8b);
    • E9 bis E11: 74,35 % des Monatsgehalts (auch S9 bis S17);
    • E12 bis E13: 46,47 % des Monatsgehalts (auch S18);
    • E14 bis E15: 32,53 % des Monatsgehalts
    Tarifbeschäftigte (außer Lehrkräfte) können, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, die Jahressonderzahlung in Sonderurlaub umwandeln:
    • Kann in max. 4 Wochen (28 Tage) Urlaub umgewandelt werden.
    • Es müssen jeweils volle Wochen genommen werden (aber keine Kalenderwochen).
    • Der Sonderurlaub kann auch gesplittet werden (2 × 2 Wochen, 1 Woche + 3 Wochen …).
    • Beantragung: bei Personalstelle (über den Dienstweg)
    • Achtung: die Freistellung läuft auch bei Krankheit weiter
    • Beamt*innen erhalten eine Jahressonderzahlung von 900 EUR.

    [TVL § 20 (1); (2); Sonderzahlungsgesetz; RdSchr M-PersAG Nr. 43 /2001; Anlage 1 zu § 28 TV-L d.V; Senatsverw. f. Finanzen]

  • Jubiläumszuwendung

    - muss nicht beantragt werden. Sie sollten aber darauf achten, dass die Jubiläumszuwendung nicht vergessen wird. Machen Sie diese ggf. geltend (Anspruch verfällt bei AN nach 6 Monaten, bei B nach 3 Jahren)
    Geltendmachung

    Verbeamtete Lehrkräfte:
    • nach 25 Jahren: 350 EUR,
    • nach 40 Jahren: 450 EUR,
    • nach 50 Jahren: 550 EUR.
      Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann nach Überreichung der Urkunde für den Rest des Tages Dienstbefreiung gewährt werden.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
    • nach 25 Jahren: 350 EUR + 1 freier Tag,
    • nach 40 Jahren: 500 EUR + 1 freier Tag .

    Für das Jubiläum zählen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Ausbildungszeiten (keine Studienzeiten) und Zeiten des Vorbereitungsdienstes (Referendariat).
    [§ 75 (2) LBeamtG; § 1 (4) AV SoUrlVO; § 23 (2) u. § 29 (1) TVL]

Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung
VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung (berufsbegleitend), Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, Zuverdienst für Pensionäre, Zu guter Letzt