Service P

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner

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  • Pädagogische Verantwortung

    Die eigene pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschlüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

    [§ 67 (2) SchulG]

  • Pausen
    Arbeitszeit und Pausenzeit schließen sich aus
    • Während der Pausen unterliegt man nicht den Weisungen des Arbeitgebers.
    • Muss man sich auf Abruf bereithalten (Bsp.: Verfü-gungsstunden), handelt es sich dabei nicht um eine Pause.
    • Während der Pause kann man Ort & Art der Tätigkeit frei bestimmen.
    • Pausen sollten vorher festgelegt sein, durch eine Dienstver-einbarung kann ggf. ein „Pausen-Korridor“ z.B. von 12 – 14 Uhr vereinbart werden.

    PR-Info Arbeitszeitgesetz
    [Zeitschrift „Der Personalrat“ vom 22.2.21]

  • Pension

    Wenn Sie möchten, dass wir Ihre voraussichtliche Pension berechnen, schreiben Sie eine E-Mail an Claudia Polzin .

  • Pension und Rente

    Wenn Sie bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen Ihres regulären Pensionierungsalters Ihr Regel-Renteneintrittsalter noch nicht er-reicht haben, können Sie beim Landesverwaltungsamt die vorübergehende Erhöhung der Pension beantragen.
    Bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters kann der Ruhegehaltssatz um 0,96 % erhöht werden, max. auf 66,97 %. Die Zahlung erfolgt max. 3 Monate rückwirkend. Daher sollten Sie den Antrag sofort nach Ihrem Pensionseintritt stellen.
    Voraussetzungen: Sie haben die Wartezeit von 60 Monaten für die gesetzliche Rente erfüllt und Sie haben neben d. Pension kein Erwerbsein-kommen/ein Einkommen von weniger als 325 €/Monat.
    PR-Info Von Altersermäßigung bis Pensionierung – was ist zu beachten?

    [§14 a, § 108 a LBeamtVG]

  • Pensionierung

    Beihilfe: der Beihilfesatz erhöht sich auf 70 %, diese Änderung müssen Sie ab dem Tag Ihrer Pensionierung innerhalb von 6 Monaten Ihrer Krankenkasse mitteilen. Die Mitteilung müssen Sie unbedingt nachweisen können. Andernfalls kann die Krankenkasse verlangen, dass Sie einen komplett neuen Vertrag unterschreiben.
    Zuverdienst für Pensionäre ; Beihilfe
    PR-Info Von Altersermäßigung bis Pensionierung – was ist zu beachten?
    PR-Info Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit

  • Pensionierung (vorzeitig)

    Die vorzeitige Pensionierung müssen Sie spät. am 15.1./15.6. (“Antragsfrist(gehe zu A)”:”/gpr/oertliche-personalraete/spandau/service-a-z/index.php) formlos beantragen. Sie können per E-Mail einen Beispielantrag für die vorzeitige Pensionierung bei uns anfordern. Nachdem Sie Ihr 63. LJ vollendet haben, müssen Sie mind. bis zum Ende des darauffolgenden HJ bzw. SJ arbeiten. Danach bummeln Sie Ihre” AZK-Tage(gehe zu A)”:/gpr/oertliche-personalraete/spandau/service-a-z/index.php ab. Während des Abbummelns erhalten Sie weiter Ihre Besoldung. Erst wenn das AZK aufgebraucht ist, erhalten Sie Pension.
    (AZK-Tage)
    [§ 39 (3) Nr. 2 LBG]

  • Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit

    Zurechnungszeit (nur bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr):
    Die Zeit bis zu dem Monat, in dem man das 60. Lj. vollendet, wird zu 2/3 zu den bisher geleisteten Dienstjahren dazu gerechnet. Bsp.: Bei Pensionierung mit 54 Jahren bekommt man 4 Dienstjahre „geschenkt“.

    Vorübergehende Erhöhung der Pension: Pension und Rente

    Mindestversorgung: Der minimale Ruhegehaltssatz beträgt 35 %.
    Abzüge: pro Monat, den Sie vor Ihrem 63. Geburtstag pensioniert werden, haben Sie 0,3 % Abzüge von der Pension. Maximal-Höhe der Abzüge: 10,8 % .
    Die Auszahlung der AZK-Tage erfolgt in den ersten Monaten nach der Pensionierung.
    Urlaubsabgeltung: Sie haben pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen Mindesturlaub. Hatten Sie aufgrund Ihrer Erkrankung keine oder weniger als 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr, haben Sie Anspruch auf Bezahlung des nicht genommenen Mindesturlaubs. Der Anspruch auf diese Urlaubsabgeltung verfällt erst nach 2,5 Jahren, d.h. wenn die Pensionierung z.B. zum 30.6.2021 erfolgt, besteht für 2020, 2021 und das 1. Halbjahr von 2022 Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
    Urlaubsabgeltung und Auszahlung der AZK-Tage müssen nicht beantragt werden. Falls die Auszahlung nicht erfolgt, müssen Sie diese geltend machen. Auf Anfrage, am besten per Email, erhalten Sie eine Beispiel-Geltendmachung von uns.
    Beihilfe ; Pensionierung
    PR-Info Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
    [ §§ 13, 14a LBeamt VG]

  • Pensionierungsalter

    Momentan liegt das Regel-Pensionierungsalter bei 65 Jahren. LK müssen bis zum Ende des SJ arbeiten, das auf Ihren 65. Geburtstag folgt. Auf Antrag kann man auch zum Ende des HJ, das auf den 65. Geburtstag folgt, ohne Abzüge in Pension gehen.

  • Personalakte
    Die Personalakte kann man in der Personalstelle einsehen (Termin machen), es können auch Seiten aus der Akte kopiert werden.
    • Was kommt in die Personalakte? z.B.: Attest-Pflicht
    • Was kommt nicht in die Personalakte? Gesundheitsdaten müssen besonders geschützt, separat und nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich aufbewahrt werden.
    • Bei Beschwerden o. nachteiligen Behauptungen sind d. Beschäftigten vor der Aufnahme in d. Personalakte zu hören.
      [§ 3 (6) Sätze 1, 3 und 4 TVL; § 86 LBG]
  • Personalstelle

    zuständig für alle Beschäftigten (außer PKB, Lehrkräfte im bbVd, bbSt)

    Kontakt: am besten per Email (Rückrufnummer angeben!)
    Wenn Sie Ihre/n Sachbearbeiter*in nicht erreichen, oder sie / er am Telefon zu wenig Zeit für Sie hat oder Ihre Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung sehr lange dauert, liegt das an dem eklatanten Personalmangel in der Personalstelle, nicht an Ihrer/m Sachbearbeiter*in. Wenden Sie sich wegen des Personalmangels in der Personalstelle ggf. an das Beschwerdemanagement .
    Di & Do ist die Personalstelle telefonisch nicht erreichbar

  • Personalversammlung

    Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, findet die Personalversammlung während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten sind für die Dauer der Personalversammlung sowie für die Zeiten der An- und Abfahrt freizustellen. Für den Fall, dass es Kolleg*innen geben sollte, die nicht an der Personalversammlung teilnehmen, ist eine Liste auszulegen, in die sich die betreffenden Kolleg*innen eintragen.
    Für Beschäftigte (außer Lehrkräfte), die an der Personalversammlung nur außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen können, z.B. aufgrund von Teilzeit, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und ist durch Freizeit auszugleichen.

    (Vgl. Themenseite der Homepage)
    [§ 48 PersVG iVm § 21 PersVG]

  • Pflege von Angehörigen

    Arbeitnehmer*innen
    PR-Info Freistellung zur Pflege von Angehörigen .

    Beamt*innen Bei einer akut auftretenden Pflegesituation und Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung: Sonderurlaub unter Fortzahlung d. Bezüge,
    • gem. § 1 AV SUrlVO bis zu 9 Tage pro pflegebedürft. Angehörigen,
    • gem. § 7 (1) SUrlVO: unter Beschränkung auf das notwendige Maß.

    Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge: gem. § 55 (1) LBG bis zu 12 Jahre.

    [Gesetz zur Verbesserung d. Vereinbarkeit v. Fam., Pflege & Beruf für Berliner Beamt*innen (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31 vom 29.12.18)]

  • PKB - Personalkostenbudgetierung

    Sofern der Arbeitsvertrag keine Ferien einschließt und mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst, haben Sie Anspruch auf anteilige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs . Nach Vertragsende muss der Urlaub ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung), dies müssen Sie innerhalb von 6 Monaten bei der Personalstelle geltend machen. Ab ½ Jahr Beschäftigungsdauer haben Sie Anspruch auf den vollen Mindesturlaub (20 Tage). Lagen im Beschäftigungszeitraum z.B. nur 16 Ferientage, haben Sie Anspruch auf Abgeltung von 4 Urlaubstagen.
    Bei PKB-Beschäftigung gibt es keine Verfügungsstunden.
    befristete Verträge ; Jahressonderzahlung ; Altersermäßigung
    PR-Info Rechte v. Beschäftigten mit befristeten bzw. PKB-Verträgen
    [§§ 3, 5 BUrlG]

  • Praktikum

    Beim Besuch von Schüler*innen während ihres Praktikums gelten die Regelungen zur Dienstreisekostenerstattung.
    [AV Veranstaltungen vom 17.01.2023]

  • Prämien und Zulagen

    PR-Info Leistungsprämien und Leistungszulagen
    [VV LPLZ, gültig ab 01.01.23]

  • Präsenzzeiten
    Die Schulleitung kann Präsenzzeiten anordnen. Dabei muss sie folgende rechtliche Regeln beachten:
    • § 315 BGB: Die Schulleitung muss auch die Interessen der Beschäftigten in angemessenem Umfang beachten (z.B. Pflege v. Angehörigen).
    • Arbeitszeitgesetz: Präsenzzeit ist Arbeitszeit. Nach 6 Stunden Präsenzzeiten bzw. Unterricht muss eine Pause von 30 min gewährt werden (max. in 2 × 15 min unterteilt).
    • Frauenförderplan: Dienstbeginn und -ende sind mit den Betreuungszeiten von Kitas bzw. Pflegeeinrichtungen abzustimmen.
    • Art. 3 GG: Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Verteilung der Präsenzzeiten muss transparent und entsprechend dem individuellen Pflichtstundenumfang erfolgen.
    • § 79 SchulG: die Gesamtkonferenz kann einen Beschluss über Zahl u. Verteilung der Präsenzzeiten fassen.
      (Verfügungsstunden; PR-Info Springstunden )
  • Präventionsgespräch
    Ziel: Festlegung von Maßnahmen, die dazu beitragen, Ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie können Wünsche äußern, z.B. zu Ihrem Einsatz.
    • Wer führt es? Der/die Schulleiter*in bzw. ein/e Vertreter*in der Schulaufsicht.
    • Die Beschäftigtenvertretungen beraten Sie im Vorfeld und sind, sofern Sie das wünschen, beim Präventionsgespräch dabei.

    Wenn Sie innerhalb der letzten 365 Tage insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, muss Ihre Schulleitung Ihnen ein Präventionsgespräch anbieten.
    Bei geringeren krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der PR ein PG verlangen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn Sie zu einem ~ eingeladen wurden oder sich ein PG wünschen.

    Info-Brief der Beschäftigtenvertretungen Spandau

    Vgl. Themenseite der Homepage des PR Spandau
    [ § 167 SGB IX ]

  • PU - Pädagogische Unterrichtshilfen

    PU sind Lehrkräfte im Sinne des Schulgesetzes, des TV EntgO-L und der AV PU.

  • Psychologische Beratung