Service R, S

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (AN), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung

R, S

  • Raumtemperatur
    Untergrenze: In der Heizperiode ist in Unterrichts- und Lehrerzimmern eine Temperatur von 20°C einzuhalten, wird die Untergrenze unterschritten, so müssen technische Maßnahmen (Heizstrahler werden v. Bezirksamt gestellt) oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.
    • Für Schwangere gilt bei Temperaturen unter 17 °C
      ein Beschäftigungsverbot.

    Obergrenze: steigt die Raumtemperatur aufgrund von Sonneneinstrahlung auf über 26 °C, sind Sonnenschutzsysteme zu installieren. Wenn das nicht reicht, sind auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Bereitstellen von Getränken); bei Raumtemperaturen von über 35 °C, darf in dem Raum ohne geeignete Kühlungsmaßnahmen (z.B. Luftduschen) nicht mehr gearbeitet werden.
    Achtung: die Unter- bzw. Überschreitung der o.g. Temperaturen muss dokumentiert werden

    [Techn. Regeln f. Arb.stätten: ASR A3.5 Punkte 4.3.; 4.4; Dienstbl. IV Nr. 3 28.8.02]

  • Reha- Maßnahmen

    Bei beginnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Arbeitnehmer*innen ggf. Anspruch auf ambulante Rehabilitation.

  • Remonstration (Beamte)

    Verstößt eine Weisung des Arbeitgebers gegen rechtliche Vorschriften, können Sie remonstrieren, d.h.: Einwände gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten erheben (Schulleitung), wenn das keinen Erfolg hat, kön-nen Sie Einwände gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten erheben (Schulrat).
    Wenn den Einwänden nicht gefolgt wird, müssen Sie der Weisung Folge leisten!

  • Rente (nicht für Beamte)

    Auch die reguläre Rente muss beantragt werden (mind. 6 Monate vorher). Sie erhalten von der Rentenversicherung eine schriftliche Bestätigung für Ihren Renteneintrittstermin. Eine Kopie davon müssen Sie zur Personalstelle schicken.

    Vorzeitige Rente auf Antrag: Teilen Sie der Personalstelle spätestens am 15.1./15.6. auf dem Dienstweg mit, dass Sie zum Ende des folgenden SJ bzw. HJ in Rente gehen möchten. Sobald Sie den Bescheid über den Renteneintrittstermin erhalten haben, schicken Sie diesen zusammen mit der Bitte um einen Auflösungsvertrag zur Personalstelle.
    • Voraussetzungen für die vorzeitige Rente: mind. 35 Versicherungsjahre (langjährig Versicherte).
    • Regelaltersgrenze: ab Jahrgang 1964: 67 Jahre; für jedes Jahr, das man früher geboren ist, darf man 2 Monate früher regulär in Rente gehen
    • Besondere Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente, ab Jahrgang 1964: 65 Jahre (pro Jahr, das man früher geboren ist: minus 2 Monate); gilt für Versicherte mit
      a) mind. 45 Versicherungsjahren
      b) Gdb 50 und mind. 35 Versicherungsjahren.
    • Abschläge: 0,3 % pro Monat, den man vor Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, max. 10,8 % bei Versicherten mit besonderer Altersgrenze und max. 14,4 % bei Versicherten mit Regelaltersgrenze.
    • Lehrkräfte: der Renteneintritt erfolgt zum Ende des HJ / SJ nach Erreichen d. Regelaltersgrenze.
    • Hinzuverdienst: Seit dem 01.01.23 können Sie sowohl bei der vorzeitigen als auch bei der Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen.
    • Rentenversicherungspflicht: Während der vorzeitigen Rente sind Sie weiter rentenversicherungspflichtig. Während der regulären Rente sind Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie können gegenüber Ihrem AG erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter Rentenversicherungsbeiträge zahlen, so sammeln Sie weiter Entgeltpunkte („Rentenpunkte“) und erhöhen dadurch Ihre Rente.
    • Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Teilen Sie der Schulleitung mit, dass Sie im Anschluss an Ihren unbefristeten Vertrag mit einem befristeten Vertrag weiterarbeiten möchten (Entgeltgruppe & Erfahrungsstufe bleiben gleich).
      Für jeden Monat, den Sie über das reguläre Ren-teneintrittsalter hinaus arbeiten, bekommen Sie einen Zuschlag von 0,5 %. Außerdem erhöht sich die Rente durch die Entgeltpunkte, die Sie bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erhalten.

    weitere Informationen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html

  • Rentenanspruch Beamte

    Auch Beamte können, sofern sie vor ihrer Verbeamtung im Angestelltenverhältnis gearbeitet haben, einen Rentenanspruch erworben haben.
    Für die Summe aus Pension und Rente beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ist die Summe höher, so wird die Pension um den entsprechenden Betrag gekürzt.
    Achtung: die Rente muss 3 bis 4 Monate vorher beim Rententräger beantragt werden.

    Pension und Rente

  • Rente VBL

    VBL

  • Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

    Zu den ruhegehaltfähige Dienstbezügen gehören:
    - Grundgehalt (z.B. A13 Stufe 8),
    - bei Verheirateten: Familienzuschlag Stufe 1,
    - Allgemeine Stellenzulage für Studienrät*innen.
    Alle 3 Bestandteile finden Sie auf Ihrem Besoldungsnachweis.
    Die Hauptstadtzulage gehört nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

  • Ruhegehaltssatz

    Pro Dienstjahr, das man in Vollzeit gearbeitet hat, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um ca. 1,79 %. Bei Teilzeit, z.B. einer 1/2 -Stelle erhöht er sich nur um 0,895 %. Für das Studium werden generell 3 Dientjahre angerechnet. Das Referendariat wird voll angerechnet, z.B. 1,5 Jahre Referendariat = 1,5 Dienstjahre.
    Maximal werden 40 Dienstjahre angerechnet, das entspricht einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %.
    In diesem Fall würde die Brutto-Pension 71,75 % der ruhegehaltfähigen Brutto-Dienstbezüge betragen.

  • Ruhezeiten
    • Zeitraum zwischen Ende des Arbeitstages und Beginn des nächsten,
    • muss mind. 11 h betragen – ohne Unterbrechung!
    • In der Ruhezeit müssen Sie keine dienstlichen E-Mails lesen oder beantworten.
      Arbeitszeit, PR-Info Arbeitszeitgesetz
      [§ 5 ArbZG; Zeitschrift “Der Personalrat” vom 22.02.2021]
  • Rückforderungen

    Zahlt der Arbeitgeber versehentlich zu viel Gehalt, darf er dieses bei Arbeitnehmer*innen für maximal 6 Monate zurückfordern, bei Beamt*innen für maximal 3 Jahre.
    Ist der Arbeitgeber bei der Gehaltsberechnung auf Angaben der Arbeitnehmer*innen angewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn er diese Angaben hat. Darüber hinaus besteht keine „Mitwirkungspflicht“ der Arbeitnehmer*innen. (Nachzahlungen; Ausschlussfrist)

  • Sabbatical
    …umfasst Freistellungs – und Arbeitsphase.
    • Maximale Dauer: 10 Jahre (9 Jahre arbeiten, 1 Jahr Freistellung), bei 9/10 der Dienstbezüge.
    • Mindestdauer: Vollzeitkräfte – 1 Jahr: man arbeitet ein Halbjahr (kann auch das 2.Hj. sein),
      ist im nächsten Halbjahr freigestellt und bekommt das ganze Schuljahr 50 % der Bezüge.
    • Es sind auch ungewöhnliche Modelle möglich:
      Gesamtdauer 1,5 Jahre: ein Schuljahr arbeiten
      (Vollzeit), dann 1. Halbjahr des folg. Schuljahres frei; man erhält 2/3 der Bezüge.
    • Teilzeitkräfte müssen stets mindestens 50 % der Bezüge erhalten, d.h. bei einer ¾ – Stelle beträgt die Mindestdauer z.B. 4 Jahre.
    • Reihenfolge
      - Arbeitnehmer*innen: 1. Arbeit, 2. Freistellung
      - Beamt*innen.: Freistellung kann in der Mitte des Sabbatical liegen, man muss vorher mehr als 50% der Arbeitsphase absolviert haben.

    Formular Sabbatical Beamte
    Formular Sabbatical Angestellte
    PR-Info Sabbatical
    PR-Info Sabbatical und Verbeamtung

  • Samstagsarbeit

    Der Samstag ist ein Werktag, daher ist am Samstag das Arbeiten ohne besondere Einschränkungen gesetzlich zulässig.
    Alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertages sind, sind Werktage.
    Im Unterschied dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem auch tatsächlich gearbeitet wird.

    [§ 3 (2) BurlG]

  • Samstag schulfrei

    Im Schulgesetz steht: „Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt.“ D.h. in Ausnahmefällen kann auch am Samstag Unterricht stattfinden.

    [SchulG § 53 (2)]