Service K, L

Service A-Z

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung

K, L

  • Klassenfahrten

    Für die Dauer der Klassenfahrt können Teilzeitkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag einen Antrag auf Stundenaufstockung auf die volle Stundenzahl stellen (Dienstweg).

    Dienstreisekostenerstattung ; Schülerfahrten

    PR-Info Dienstreisekostenerstattung bei Schülerfahrten

    PR-Info Schülerfahrten -Arbeitszeit und Bezahlung von Erzieher*innen, Betreuer*innen, PU und Sozialarbeiter*innen

  • Klassenfahrten ins Ausland

    Sie benötigen eine A1- Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass Sie weiterhin dem deutschen Recht unterliegen. Die Bescheinigung muss von der/dem Schulleiter*in beantragt werden (für gesetzl. Versicherte, bei der Krankenkasse; für privat Versicherte beim zuständigen Rentenversicherungsträger). Ohne A1-Bescheinigung drohen vor Ort hohe Bußgelder.

  • Klassenleitertätigkeit

    Es kann eine Anrechnungsstunde geben.
    PR-Info Anrechnungsstunden )
    [ § 79 SchulG]

  • Kollegiale Fallberatung
    • wird vom SIBUZ angeboten.
    • Erfahrungsaustausch in einer Gruppe von Kolleg*innen mit vergleichbarer beruflicher Situation.
    • Themen: z.B. Schüler*innen mit herausforderndem Verhalten, Konflikte mit Eltern.

    Siehe auch BGM-Pool

  • Konferenzteilnahme

    Lehrkräfte sind nur dann stimmberechtigt und zur Konferenzteilnahme verpflichtet, wenn sie mindestens 6 Stunden Unterricht pro Woche erteilen.
    Bei unausweichlichen Situationen sind Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen von Konferenzen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen freizustellen.
    [ § 82 (1) Punkt 2 SchulG; Pkt. 5.1 FFPL 2017 – 2023, S.29]

  • Kostenerstattung
  • Krankengeldzuschuss
  • Krankheit des Kindes

    Jede/r gesetzlich Versicherte (pflichtversichert oder freiwillig) hat Anspruch auf Freistellung unter Fortfall der Bezüge: 10 Tage pro Kind, maximal jedoch 25 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl von Tagen. Auf Antrag erhält man Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.
    Sind Sie selbst oder Ihr Kind privat versichert, ist die Freistellung bezahlt, jedoch maximal 4 Tage pro Kalenderjahr (sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder und dem Familienstatus).

    [ § 45 SGB V; § 29 TVL; §1 (1) Nr.4 AV SoUrlVO]

  • Krankheit im Urlaub / in den Ferien

    Arbeitnehmer*innen (außer Lehrkräfte) haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Rückbuchung von Urlaubstagen als Resturlaub:
    Arztbesuch am 1. Tag d. Erkrankung und Vorlage eines ärztlichen Attests ab 1. Krankheitstag.
    Lehrkräfte: der Anspruch tritt erst ein, wenn der Urlaubsanspruch v. 30 Tagen unterschritten wird.
    2022 gab es z.B. 64 Ferientage (ohne Sa, So, Feiertage), damit entstünde der Anspruch erst, wenn man mehr als 34 Tage (6,5 Wo.) in den Ferien krank ist.
    Siehe auch Gesundmelden

  • Krankenversicherung
    Ausscheiden aus der Versicherungspflicht:
    • Wann? Wenn Sie die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (lag im Jahr 2023 bei 66.600 €) überschreiten.
      Sie haben nun 2 Möglichkeiten:
      1. freiwillig in der gesetzlichen Versicherung zu bleiben,
      2. zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.
        Beitragszahlung bei privater KV: Die Krankenkasse bucht den gesamten Beitrag direkt von Ihrem Konto ab, der Arbeitgeber zahlt Ihnen einen Zuschuss: i. d. R. 50 % des Beitrags.
        [ §§ 6 (4) 188 (4) SGB V ]
  • Krankmeldung
    • unverzüglich, am besten per E-Mail.
    • Bei der Krankmeldung ist die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben.
    • Spätestens ab dem 4. Kalendertag benötigen Sie ein ärztliches Attest.

    Für gesetzlich Versicherte (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) gibt es seit dem 01.01.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Sie müssen Ihrer Schulleitung (Sekretariat informieren) nur mitteilen, von wann bis wann Sie laut eAU krankgeschrieben sind, die Personalstelle ruft dann die eAU bei Ihrer Krankenkasse ab.
    Für privat Versicherte bleibt es vorerst bei dem bisherigen Verfahren. Sie müssen das ärztliche Attest spät. am 4. Kalendertag in der Schule vorlegen.
    PR-Info Krankmeldung

  • Krisenteam

    Gemäß den Empfehlungen der Unfallkasse Berlin sollte an jeder Schule ein Krisenteam gebildet werden.
    Aufgabe: Gewaltprävention (Bekanntmachen der Inhalte des Notfallordners im Kollegium, Erarbeiten eines Maßnahmenkatalogs zur Gewaltprävention, gemeinsame Beratung zum Umgang mit einer akuten Krisensituation).
    Zusammensetzung: 5 -7 Personen, davon mind. 1 Mitglied der Schulleitung.
    Einberufung: alle 4 -8 Wochen und bei akuten Krisensituationen.
    Das SIBUZ bietet Fortbildungen zur Arbeit bzw. Einrichtung des Krisenteams an.

  • Kündigungsfrist
    Beschäftigungszeit:
    • bis zu 6 Monaten (Probezeit): 2 Wochen zum Monatsende,
    • bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsende,
    • über 1 Jahr: Kündigung muss generell zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen,
    • weniger 5 Jahre: 6 Wochen; weniger 8 Jahre: 3 Monate; weniger 10 Jahre: 4 Monate; weniger 12 Jahre: 5 Monate; mindestens 12 Jahre: 6 Monate.
      Bei beiderseitigem Einverständnis kann auch ein Auflösungsvertrag geschlossen werden.
      [ § 34 TVL]
  • Landesverwaltungsamt

    Postadresse: Landesverwaltungsamt Berlin,
    Pensionsstelle PS V, 10702 Berlin
    Wer direkt hinfahren möchte, findet das es am Fehrbelliner Platz 1,10707 Berlin.
    https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/versorgung/versorgungsbezuege/

  • Leiterbenutzung
    Voraussetzung für die Bunutzung von Leitern:
    • schriftliche Dienstanweisung durch Schulleitung,
    • Unterweisung in der Leiterbenutzung durch Schulleitung

    E-Mail von C. Rodewald (UKB) an PR Spandau vom 15.03.2021

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit (Arbeitnehmer*innen)
    • Erste 6 Wochen: volles Gehalt.
      Mehrere Krankschreibungen mit gleicher Krankheit: Lohnfortzahlung nur für insgesamt 6 Wochen, außer es liegen mind. 6 Monate zwischen den 2 Krankschreibungen (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz), dann gibt es für jede Krankschreibung volle 6 Wochen Lohnfortzahlung.
    • Ab der 7. Woche: Krankenkasse zahlt ca. 70 % der Nettobezüge.
    • Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Krankengeld: dieser Krankengeldzuschuss gleicht die Differenz zwischen Brutto-Krankengeld und bisherigem Nettoeinkommen aus.
      Ab der 7. Krankheitswoche haben Angestellte damit grundsätzlich ihr bisheriges Nettoeinkommen, jedoch abzüglich der auf das Krankengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.
    • - Krankengeldzuschuss erhält man nur, wenn man mind. 1 Jahr beschäftigt ist. Er muss bei der Personalstelle formlos beantragt werden. Dem Antrag muss der Bescheid über die Höhe des Krankengeldes beigefügt werden (per Mail o. per Post).
    • Dauer der Zahlungen: bis zur 13. Woche (Beschäftigungszeit bis zu 3 Jahren); bzw. bis zur 39. Woche (Beschäftigungszeit über 3 Jahre).
    • Ansprüche können bis zu 3 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.
    • Gesundmeldung : Endet die Krankheit vor / in den
      Ferien bzw. vor / im Urlaub, so muss man sich gesund melden (per Mail an Schule und Personalstelle).
    • Dauer von Lohnfortzahlung + Krankengeldzuschuss ist auf 39 Wochen pro Kalenderjahr gedeckelt. Bsp.: Für Krankheit A hatte man 2 Wochen Lohnfortzahlung. Ist man im gleichen Kalenderjahr für Krankheit B 39 Wochen krankgeschrieben, endet d. Krankengeldzuschuss nach 37 Wochen.

    [siehe Thema Personalstelle; § 22 (3) TVL; SGB ]

Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung
VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung (berufsbegleitend), Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, Zuverdienst für Pensionäre, Zu guter Letzt