Leitfaden zur Mustergeschäftsordnung

Gezeichnete Menschen an einem Runden Tisch

Seit dem 01.08.2022 gilt eine neue Mustergeschäftsordnung für die Arbeit der schulischen Gremien.

Wir haben in einer PR-Info vom 07.09.2022 dazu informiert. Im Folgenden beantworten wir häufige Fragen, kommentieren Ausschnitte aus der Mustergeschäftsordnung, ordnen diese ins Schulgesetz ein und geben Hinweise zur praktischen Anwendung.

  • Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz von Berlin vorgesehenen Gremien (SchulG-MGO)

    PDF-Dokument - Stand: September 2022
    Dokument: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

  • PR-Info 05/2022: Leitfaden zur Mustergeschäftsordnung mit FAQ

    PDF-Dokument (727.8 kB) - Stand: September 2022

FAQ zur Mustergeschäftsordnung

allgemeine Fragen zur Rolle von Gremien

  • Worüber können die schulischen Gremien entscheiden?

    Die Befugnisse der Gremien, „im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ für die jeweilige Schule zu entscheiden, sind im Schulgesetz festgelegt. § 76 regelt die Rechte der Schulkonferenz (Absatz 1: Zweidrittel-Mehrheit, Absatz 2: einfache Mehrheit), § 79 die Rechte der Gesamtkonferenz.

    Die Rechte der Schulkonferenz sind abschließend geregelt, das heißt, dass nur Beschlüsse gefällt werden dürfen, für die es ausdrücklich im Gesetz eine Grundlage gibt, zum Beispiel: „Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über (…) das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht“ (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 SchulG).

    Für die Gesamtkonferenz gilt das jedoch nicht. Hier heißt es in § 79 Abs. 1 SchulG: „Die Gesamtkonferenz (…) berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.“

    Die Liste an möglichen Themen, zu denen laut § 79 Abs. 3 Beschlüsse gefällt werden können, ist somit nicht abschließend. Darüber hinaus kann die Gesamtkonferenz grundsätzlich „über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule“ beschließen. Wenn ein Beschluss nach Ansicht der Schulleitung gegen Rechtsvorschriften verstößt, kann der Beschluss im Nachhinein beanstandet werden (siehe § 70 Beanstandungsrecht).

    Oft wird in den Paragraphen 76 und 79 von „Grundsätzen“ gesprochen. Das heißt, dass Beschlüsse so allgemein gefasst werden müssen, dass die Schulleitung diese in ihrer täglichen Arbeit noch konkretisieren kann. Entscheidungen über „besondere Formen der Arbeitszeitregelung“ (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG) kann die Gesamtkonferenz jedoch auch detaillierter, also über Grundsätze hinausgehend, treffen.

  • Wie werden Gremiensitzungen einberufen?
    2. SchulG-MGO – Einberufung
    1. Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tagesordnung sowie der vorliegenden Anträge ist den Mitgliedern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern spätestens eine Woche vor der Sitzung in geeigneter Form bekanntzugeben […]. Davon kann bei nicht konstituierenden Sitzungen abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Unaufschiebbarkeit ist zu Beginn der Sitzung durch das Gremium mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
    2. Bei unverzüglicher Einberufung des Gremiums auf Antrag der Mitglieder gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz muss den Anträgen jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.

    Wichtig ist, dass alle Gremienmitglieder genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten. Deshalb sollten Tagesordnungspunkte für eine Sitzung möglichst bereits mit einer Beschlussvorlage eingereicht werden (Vgl. 5.2 SchulG-MGO). So können bei Bedarf noch Diskussionen vor einer Sitzung stattfinden.

    Durch eine schulinterne Geschäftsordnung können konkrete Kommunikationswege zum Versand der Einladung vereinbart werden. Unter einer geeigneten Form ist eine schriftliche bzw. elektronische Einladung zu verstehen, die über die üblichen internen Kommunikationswege (z.B. Postfächer in den Personalräumen, E-Mailverteiler, interne Schulcloud) allen Mitgliedern und Stellvertreter*innen des Gremiums bekannt gegeben wird. Die Einladungen sollten dabei immer so bekannt gegeben werden, dass die Einladung allen Mitgliedern des Gremiums individuell vorliegt. Ein Versand der Einladung per Messenger (z.B. Whatsapp, Telegram, Signal, Threema) ist kein geeigneter Weg, da diese Programme nicht durch die Personalvertretungen mitbestimmt sind oder keinen geräteübergreifenden Zugriff ermöglichen.

    Ein Fünftel der Mitglieder eines Gremiums kann die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Sitzung beantragen, um ein dringendes Problem zu beraten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Auch wenn nur die genannte Minderheit dieses Problem als solches erkennt, muss die Beratung im Gremium erfolgen. Dann muss dieser Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung beinhalten.

  • Sind Gremiensitzungen per Videokonferenz möglich?

    Die Möglichkeit einer Gremiensitzung per Videokonferenz besteht nur, wenn es sich um ein Gremium von Schüler*innen oder Eltern handelt. Für sämtliche Gremien, zu deren Mitgliedern auch Beschäftigte der Schulen gehören, gibt es im Moment keine schulgesetzliche Grundlage für Videokonferenzen.

    § 116 SchulG – Grundsätze für die Arbeit von Gremien
    (8) Gremien und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden.
    § 129a SchulG – Sonderregelungen SARS-CoV-2
    (5) Soweit es auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, können Gremien in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen.
    3. SchulG-MGO – Sitzungszeiten und Sitzungsort
    4. Sitzungen können als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn
    a) das Schulgesetz diese Möglichkeit eröffnet und die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere ein erforderlicher Beschluss des jeweiligen Gremiums, vorliegen und
    b) sichergestellt ist, dass unbefugte Personen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dafür hat sich das Mitglied während der Videokonferenz in einem nichtöffentlichen Raum aufzuhalten, in dem es sich entweder alleine befindet oder anderweitig sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen Kenntnis vom Inhalt und Ablauf der Sitzung erlangen können oder nur Personen anwesend sind, die ebenfalls ein Recht zur Teilnahme an der Sitzung haben. Der Vorsitzende soll verlangen, dass die Mitglieder dies zu Beginn der Sitzung zu Protokoll versichern.
    Es ist allen Mitgliedern und Gästen eine barrierefreie Teilnahmemöglichkeit zu gewährleisten. Eine Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen der Sitzung ist unzulässig.

Fragen zum Antragsverfahren und Sitzungsverlauf

  • Wie stelle ich einen Antrag an ein Gremium?

    Sachanträge (also Anträge, die sich auf die diskutierte Sache beziehen und nicht auf den Ablauf der Sitzung) sind immer schriftlich einzubringen und müssen sich auf einen bereits bestehenden Tagesordnungspunkt beziehen (6.2 SchulG-MGO). Dieser Artikel soll die Protokollführung und Moderation vereinfachen und sorgt erfahrungsgemäß für einen gesünderen Sitzungsablauf für alle Beteiligten.

    Bis sieben Tage vor der Sitzung Die Mitglieder des Gremiums beantragen Tagesordnungspunkte für die Sitzung (5.1 SchulG-MGO), möglichst bereits mit einer Beschlussvorlage (5.2 SchulG-MGO).
    Sieben Tage vor der Sitzung Die*der Vorsitzende*r lädt die Mitglieder des Gremiums (und ggf. Stellvertreter*innen) ein und verschickt eine vorläufige Tagesordnung, die alle beantragten Tagesordnungspunkte enthält, möglichst bereits mit vorgelegten Beschlussvorlagen (5.1 SchulG-MGO; „Beschlussvorlage“ = „Sachantrag“).
    Bis zum Beschluss der endgültigen Tagesordnung am Sitzungstag Die Mitglieder des Gremiums ergänzen bei Bedarf Tagesordnungspunkte. Diese werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das Gremium dies mehrheitlich bestätigt (5.1 SchulG-MGO).
    Die Mitglieder des Gremiums reichen bei Bedarf Beschlussvorlagen zu beantragten Tagesordnungspunkten nach (5.2 SchulG-MGO).
    Sitzung Das Gremium beschließt die endgültige Tagesordnung, auf Antrag mit Ergänzungen und/oder Umstellungen der Reihenfolge und/oder geänderter Zeitplanung (5.2 SchulG-MGO).
    Die Mitglieder des Gremiums reichen zu Beginn oder auch noch während der Sitzung bei Bedarf Beschlussvorlagen zu einem Tagesordnungspunkt nach (6.2 SchulG-MGO).

    Bei der Formulierung ist zu beachten, dass der Antrag nur das enthält, was an der Schule von nun an gelten soll. Begründungen können gesondert als solche kenntlich gemacht werden. Darunter können alle schulrechtlichen, schulorganisatorischen und pädagogischen Erwägungen genannt werden, aufgrund derer der Beschluss so gefasst werden soll.

    Beispiel: Antrag zur Tagesordnung der Gesamtkonferenz am 27.09.2022:
    Hiermit beantrage ich, den Tagesordnungspunkt „Grundsätze zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ auf die Tagesordnung zu setzen.
    Beschlussvorlage zum Tagesordnungspunkt
    Grundsätze zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte
    An der Sonnenschein-Grundschule gelten im Schuljahr 2022/23 folgende Grundsätze für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte:
    • Schulveranstaltungen, wie das Schulfest, der Weihnachtsbasar und der Flohmarkt, werden anteilig entsprechend des Teilzeitvolumens wahrgenommen.
    • usw.
    Begründung:
    Die Gesamtkonferenz entscheidet über Grundsätze des Einsatzes der Lehrkräfte und über besondere Formen der Arbeitszeitregelung (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen nach geltender Rechtslage auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten nur anteilig zur Dienstleistung verpflichtet werden.
    Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
  • Was passiert, wenn die Schulleitung mit einem Antrag oder Beschluss nicht einverstanden ist?

    § 70 Absatz 1 SchulG regelt die Verfahrensweise, wenn die*der Schulleiter*in Beschlüsse schulischer Gremien beanstandet. Eine solche Beanstandung muss erfolgen, wenn Beschlüsse schulischer Gremien gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsicht oder des Schulamtes oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe verstoßen. In anderen Fällen ist das Beanstandungsrecht des*der Schulleiter*in nicht durch das Schulgesetz gedeckt.

    § 70 (1) SchulG
    Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
    1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
    2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
    3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
      verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

    Durch die Beanstandung von Beschlüssen innerhalb von drei Werktagen wird die Wirkung des Beschlusses aufgeschoben. Die Beanstandung muss schriftlich oder elektronisch begründet werden.

    Den Antragsteller*innen empfehlen wir, die schriftliche oder elektronische Begründung der Schulleitung zu nutzen, um den Beschluss zur darauffolgenden Sitzung bei Bedarf zu überarbeiten. Hält das Gremium den Beschluss bei der darauffolgenden Sitzung aufrecht, muss dieser innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Durchführung vorgelegt werden.

    5. SchulG-MGO – Tagesordnung
    3. Bei Sitzungen schulischer Gremien kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung und über Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf das Beanstandungsrecht nach § 70 Absatz 1 des Schulgesetzes hinweisen. Die Aufnahme bestimmter Anträge in die endgültige Tagesordnung kann beanstandet werden, wenn der Beschluss zu beanstanden wäre.

    Das Recht, auf die Beanstandungskompetenz hinzuweisen, ist eigentlich selbstverständlich. In einer Demokratie steht es allen Menschen zu, jederzeit auf ihre Rechte hinzuweisen. Ein Hinweis auf das Beanstandungsrecht hat auf die Sitzung keine unterbindende Wirkung, da die stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums in ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden sind. Ein Beschluss kann also auch gegen den Willen der Schulleitung gefasst werden. Auch dies ist eine demokratische Selbstverständlichkeit.
    Die im Schulgesetz vorgesehenen Regelungen zur Beanstandungskompetenz der Schulleitung reichen aus Sicht des Personalrats völlig aus. Es ist nicht sachdienlich, widerspricht demokratischen Prinzipien und unserer Auffassung nach auch dem Schulgesetz, dass die Mustergeschäftsordnung vorsieht, dass „die Aufnahme bestimmter Anträge in die endgültige Tagesordnung […] beanstandet werden [kann], wenn der Beschluss zu beanstanden wäre.“ Auch in kontroversen Fragen sollte zunächst eine Diskussion in dem entsprechenden Gremium erfolgen. Deshalb empfehlen wir den Gremien, diesen Satz bei einer Anpassung der SchulG-MGO zu streichen.

  • Was ist bei Abstimmungen über Sachanträge zu beachten?
    7. SchulG-MGO – Abstimmungen und Beschlüsse
    1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Abstimmungen, die eine einzelne Schüler oder einen einzelnen Schüler, insbesondere ihre oder seine schulischen Leistungen oder ihren oder seinen weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, dürfen nicht geheim durchgeführt werden.

    Im Schulgesetz ist die offene oder geheime Abstimmung von Sachanträgen – im Unterschied zu Wahlen – nicht geregelt. Bei Wahlen gilt nach § 117 Abs. 1 SchulG der umgekehrte Grundsatz: „Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.“

    An manchen Schulen gab es bisher weitergehende Regelungen zu geheimen Abstimmungen. Wenn ein*e Kolleg*in die geheime Abstimmung – auch zu einem Sachantrag – einforderte, war dort so zu verfahren. Dies war somit das gleiche Verfahren wie es schulgesetzlich bei Wahlen vorgesehen ist. Ein solches Verfahren kann in einer schulinternen Geschäftsordnung vereinbart werden.

    7. SchulG-MGO – Abstimmungen und Beschlüsse
    3. (…) Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. liegen mehrere Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen vorhanden oder digital zur Verfügung gestellt worden, muss jeder Antrag noch einmal verlesen werden.
    4. Nach der Abstimmung gibt die oder der Vorsitzende das Ergebnis bekannt.

    In vielen Versammlungsordnungen hat sich ein bestimmtes Vorgehen für die Abstimmung und Beschlussfassung etabliert, das auch in der Mustergeschäftsordnung vorgeschlagen wird. Bei diesem Vorgehen wird ein Änderungsantrag, der umfassende Änderungen beinhaltet vor einem weniger weitreichenden Änderungsantrag abgestimmt. Dieser Grundsatz soll vermeiden, dass die Teilnehmenden der Veranstaltung Detailfragen abstimmen, die im Anschluss durch weitergehende Veränderungen des Hauptantrages wieder verworfen werden. So soll zu einem Thema – wenn notwendig – ein Kompromiss gefunden werden, dem die meisten Mitglieder des Gremiums zustimmen können.

    Im Falle sehr kontroverser Tagesordnungspunkte, kann das schon mal ein sehr kompliziertes Unterfangen werden, das allen Mitgliedern des Gremiums sehr viel Aufmerksamkeit und Konzentration abverlangt.

  • Wie läuft eine Gremiensitzung ab?
    6. SchulG-MGO – Sitzungsverlauf
    2. Anträge sind schriftlich einzubringen und von der oder dem Vorsitzenden nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen keine Sachanträge eingebracht werden.

    Anträge, die einen Sachbezug haben oder bestehende Anträge ändern sollen, sollten immer schriftlich eingebracht werden und müssen sich im Sinne der Mustergeschäftsordnung auf einen bereits bestehenden Tagesordnungspunkt beziehen. Dies dient der Transparenz über den Sitzungsablauf und über die beabsichtigten Beschlüsse. Diese Regelung soll auch die Protokollführung und Moderation vereinfachen und für einen reibungsärmeren Sitzungsablauf für alle Beteiligten sorgen. So sollen Situationen vermieden werden, in denen es zu Unklarheiten über gefällte Beschlüsse kommt.

    Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist ein geeigneter Zeitpunkt, um im Laufe der Sitzung entwickelte Themen anzusprechen oder Veranstaltungen zu bewerben, die für andere Mitglieder des Gremiums interessant sein könnten.

    Um den Sitzungsablauf möglichst effektiv zu halten, sieht die Mustergeschäftsordnung einen Ablauf für die Behandlung von Tagesordnungspunkten und eine Strukturierung von Diskussionen vor. Dabei wird nach Art des Redebeitrags unterschieden. Es gibt inhaltliche Redebeiträge, Anträge an die Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen. Außerdem haben die Vorsitzenden von Gremien sowie die Vertreter*innen der Schulaufsichtsbehörde besondere Rederechte.

    6. SchulG-MGO – Sitzungsverlauf
    3. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird zunächst derjenigen oder demjenigen das Wort erteilt, die oder der den Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erteilt.
    4. Die oder der Vorsitzende des Gremiums kann sich an der Aussprache beteiligen. Sie oder er ist jederzeit zu kurzen Erklärungen berechtigt, insbesondere um die Aussprache abzukürzen.

    Wenn ein Tagesordnungspunkt aufgerufen wird, äußert sich zuerst das Mitglied des Gremiums, das den Tagesordnungspunkt beantragt und eine Beschlussvorlage eingebracht hat. Wenn es weitere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt gibt, werden diese von dem Mitglied vorgestellt, das den Antrag eingebracht hat. Darauffolgend können sich die Mitglieder des Gremiums zu den Anträgen äußern. Die*der Vorsitzende des Gremiums sowie Vertreter*innen der Schulaufsicht sind die einzigen Personen, die sich jederzeit mit kurzen Erklärungen zur Sache äußern können.

  • Wie kann ich Einfluss auf den Sitzungsablauf nehmen? Was ist ein Geschäftsordnungsantrag?
    6. SchulG-MGO – Sitzungsverlauf
    5. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf nur eine Rednerin oder ein Redner für und eine oder einer gegen den Antrag sprechen. Sodann ist unverzüglich über den Antrag abzustimmen.

    Die Mustergeschäftsordnung sieht die Möglichkeit vor, dass Mitglieder des Gremiums zu jeder Zeit auf den Ablauf der Sitzung und die Behandlung der konkreten Tagesordnungspunkte Einfluss nehmen können. Dabei handelt es sich um mitunter mächtige Werkzeuge, die gemeinhin als „Anträge zur Geschäftsordnung“ bezeichnet werden.

    Geschäftsordnungsanträge können sich im Rahmen der Mustergeschäftsordnung auf folgende Veränderungen des Sitzungsablaufs beziehen:

    • Beschränkung der Redezeit auf eine bestimmte Zeit pro Redebeitrag. (6.7)
    • Beantragung einer geheimen Abstimmung (25%-Quorum, nicht möglich bei Entscheidungen, die einzelne Schüler*innen betreffen; 7.1)
    • Überprüfung der Beschlussfähigkeit vor Abstimmungen (7.2; Beschlussfähig ist ein Gremium – sofern im Schulgesetz nichts anderes bestimmt ist – wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.)

    Weitere Verfahrensschritte, die durch Anträge an die Geschäftsordnung geregelt werden könnten, aber nicht ausdrücklich von der Mustergeschäftsordnung vorgesehen sind, wären zum Beispiel:

    • Veränderung der Reihenfolge bei der Abstimmung von Änderungsanträgen
    • Vertagung einer Beschlussfassung
    • Kurzzeitige Unterbrechung der Sitzung
    • Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung.

    Wird das Mittel des Antrags an die Geschäftsordnung zu oft genutzt, kann dadurch die Durchführung der Gremiensitzung erheblich gestört werden. Dies kann zur Folge haben, dass die geplanten Sitzungszeiten überschritten werden oder Tagesordnungspunkte sogar gänzlich vertagt werden müssen. Letzteres kann besonders dann notwendig werden, wenn die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung eines Arbeitstags (§5 Abs. 1 ArbZG) oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Frauenförderplan) berührt wird.

    In Versammlungen werden zur Beantragung von Geschäftsordnungsanträgen meist beide Hände gehoben. Dieses Signal ist für die Sitzungsleitung leicht von Redebeiträgen zu Tagesordnungspunkten zu unterscheiden. Dem Mitglied des Gremiums kann somit sofort das Wort erteilt werden. Dieses Signal kann in einer eigenen Geschäftsordnung als Signal für Geschäftsordnungsanträge festgelegt werden.

Fragen zum Sitzungsprotokoll und zur Geschäftsordnung

  • Welche Regelungen gelten für Protokolle?

    Allgemein gültige Regelungen zum Protokoll sind im §122 SchulG festgelegt. Diese beinhalten die erforderlichen Mindestangaben (Abs. 1), Regelungen zum Umgang mit der Informationsfreiheit und Vertraulichkeit von Sitzungsinhalten (Abs. 2).

    §122 SchulG – Sitzungsprotokolle
    (1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
    1. den Ort und den Tag der Sitzung,
    2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
    3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
    4. die gefassten Beschlüsse und
    5. das Ergebnis von Wahlen.
    (2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.
    (3) Jede Schule erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; (…)

    Die Mustergeschäftsordnung ergänzt diese Regelungen in 8.1 durch eine wechselnde Protokollführung durch die stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums, wenn diese Aufgabe nicht freiwillig durch ein Mitglied übernommen wird.

    Sie sieht auch vor, dass vom Beschluss abweichende Meinungen stichwortartig zu Protokoll gegeben werden können. Auf Wunsch von Mitgliedern des Gremiums können die wesentlichen Inhalte Ihrer Äußerungen protokolliert werden. Bei offener Abstimmung kann auf ihren Wunsch hin auch ihre Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert werden. (8.2)

    Jedes Protokoll muss mindestens von der*dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied unterzeichnet werden. Auch eine digitale Unterzeichnung ist möglich. Es ist bis zur Bestätigung durch das Gremium auf seiner darauffolgenden Sitzung als vorläufig zu betrachten. Bis dahin kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen zum Protokoll beschließen (8.3).

    Einer schulinternen Geschäftsordnung kann ein Muster für ein Protokoll beigefügt werden, um bewährte Formen festzuhalten und um die Gremienarbeit einheitlicher und übersichtlicher zu gestalten.

  • Wie können wir an unserer Schule die Mustergeschäftsordnung der Senatsbildungsverwaltung anpassen? Bei welchen Passagen ist eine Veränderung empfehlenswert?
    § 116 Abs. 7 – Grundsätze für die Arbeit von Gremien
    Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.

    Zu beachten ist, dass „absolute Mehrheit“ eine andere Bedeutung als „einfache Mehrheit“ hat. Im Gegensatz zu dieser zählen bei einer „absoluten Mehrheit“ auch Enthaltungen und Abwesenheiten wie Nein-Stimmen! Veränderungen an dem von der SenBJF erlassenen und seit dem 01.08.2022 geltenden Muster brauchen also eine sehr breite Zustimmung im Kollegium und müssen deshalb im Voraus gut diskutiert werden.

    Es kann auch sinnvoll sein, Vorschläge für die Abänderung der SchulG-MGO in kleineren Gremien (z.B. von der Gesamtkonferenz eingerichteter Ausschuss, § 79 Abs. 4) zu erarbeiten und dann auf der Gremiensitzung vorzustellen.

    Wir empfehlen, die folgende Passage in 5.3 SchulG-MGO zu streichen: „Die Aufnahme bestimmter Anträge in die endgültige Tagesordnung kann beanstandet werden, wenn der Beschluss zu beanstanden wäre.“ (siehe dazu: Was passiert, wenn die Schulleitung mit einem Antrag oder Beschluss nicht einverstanden ist?)

    Außerdem ist es sinnvoll, alle Passagen aus der Mustergeschäftsordnung zu streichen, die für das jeweilige Gremium keine Gültigkeit haben, weil sie sich z.B. nur auf Bezirksgremien beziehen.

    Wenn Sie ein Muster für eine angepasste schulinterne Geschäftsordnung erhalten möchten, dann wenden Sie sich dazu an die Gewerkschaften oder Verbände.