Die Befugnisse der Gremien, „im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ für die jeweilige Schule zu entscheiden, sind im Schulgesetz festgelegt. § 76 regelt die Rechte der Schulkonferenz (Absatz 1: Zweidrittel-Mehrheit, Absatz 2: einfache Mehrheit), § 79 die Rechte der Gesamtkonferenz.
Die Rechte der Schulkonferenz sind abschließend geregelt, das heißt, dass nur Beschlüsse gefällt werden dürfen, für die es ausdrücklich im Gesetz eine Grundlage gibt, zum Beispiel: „Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über (…) das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht“ (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 SchulG).
Für die Gesamtkonferenz gilt das jedoch nicht. Hier heißt es in § 79 Abs. 1 SchulG: „Die Gesamtkonferenz (…) berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.“
Die Liste an möglichen Themen, zu denen laut § 79 Abs. 3 Beschlüsse gefällt werden können, ist somit nicht abschließend. Darüber hinaus kann die Gesamtkonferenz grundsätzlich „über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule“ beschließen. Wenn ein Beschluss nach Ansicht der Schulleitung gegen Rechtsvorschriften verstößt, kann der Beschluss im Nachhinein beanstandet werden (siehe § 70 Beanstandungsrecht).
Oft wird in den Paragraphen 76 und 79 von „Grundsätzen“ gesprochen. Das heißt, dass Beschlüsse so allgemein gefasst werden müssen, dass die Schulleitung diese in ihrer täglichen Arbeit noch konkretisieren kann. Entscheidungen über „besondere Formen der Arbeitszeitregelung“ (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG) kann die Gesamtkonferenz jedoch auch detaillierter, also über Grundsätze hinausgehend, treffen.