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Unsere weiteren Rubriken:
PR-Mitglieder / Personalversammlung / PR-Arbeit / Verbeamtung / Kooperation / Infobriefe / Wahlen

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule

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  • Überlastungsanzeige
    • Wann? Wenn die geforderten Arbeitsaufgaben
      in der dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Arbeitszeit nicht zu leisten sind.
    • Wie? Die Art der Überlastung wird schriftlich dargelegt (Beispielantrag und PR-Info)
    • An wen? Schulaufsicht, über die Schulleitung
    • Kopie: an den Personalrat.
    • Antwort: Gem. § 3 ArbSchutzG und § 618 BGB muss die Schulaufsicht auf die Überlastungsanzeige reagieren.

    Achtung: Bitte zwei Kopien anfertigen, Eingang im Sekretariat bestätigen lassen und eine Kopie an uns schicken, nur dann bekommt der Personalrat die Überlastungsanzeige zur Kenntnis.
    PR-Info Überlastungsanzeige

  • Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen)

    Definition: Arbeitszeit, welche über die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.
    Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.
    Vergütung: Nur, wenn bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Entstehung der Überstunden kein Freizeitausgleich erfolgt ist.
    Höhe der Vergütung: entsprechend der Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe des Beschäftigten, höchstes jedoch der Erfahrungsstufe 4.
    PR-Info Überstunden

  • Umsetzungen (pädagogisches Personal)
    • I.d.R. nur zum Schuljahreswechsel.
    • Stichtag für die Abgabe des Umsetzungsantrages ist jeweils der 15. Januar.
    • Spätestens 2 Jahre nach erstmaliger Antragstellung (nach 3 aufeinanderfolgenden Anträgen) muss dem Umsetzungswunsch entsprochen werden, sofern es an der Zielschule/in der Zielregion einen entsprechenden Bedarf gibt.
    • Fügen Sie das zum Antrag gehörende Antwortschreiben bei. Die Dienststelle ist dann verpflichtet, Sie zeitnah über die Perspektive der Realisierung Ihres Antrages zu informieren.
    • Schicken Sie eine Kopie des Antrages zum Personalrat, ggf. mit entsprechenden Nachweisen, die die Dringlichkeit Ihres Antrages belegen (z.B. ärztliches Attest, Pflegestufe von Angehörigen).

    PR-Info Umsetzungen
    [DV Umsetzungen vom 01.08.2021]

  • Umzug

    Nur für vom AG veranlasste Umzüge steht AN ein bezahlter freier Tag („Umzugstag“) zu.
    [ § 29TVL; SurlVO ]

  • Unfallanzeige
  • Unfallkasse Berlin
  • Urlaub / Erzieher*innen, Betreuer* innen
    Die Schulen können eigenverantwortlich entscheiden, zu welchem Anteil der Urlaub in den Ferien genommen werden muss. Die Schulen sollten ein Vertretungskonzept erarbeiten. Gründe für Ablehnung des Urlaubswunsches:
    • dringende dienstliche Belange,
    • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen, die sozial bevorrechtigt sind (z.B. Kinder unter 14 J.; pflegebedürftige Angehörige, berufstätiger Partner).

    Wurde der Urlaubsantrag schriftl. genehmigt, kann der AG die Genehmigung nicht widerrufen.
    Die generelle Nichtgenehmigung von Urlaub außerhalb der Ferien kann nicht mit „dienstlichen Belangen“ begründet werden. Auch außerhalb der Ferien ist die Organisation der Vertretung prinzipiell möglich.

    (PR-Info)
    [§ 7 (1), Satz 1 BurlG, Protokoll VG des PR Spandau 14.06.23]

  • Urlaub bei Mutterschutz/Elternzeit

    In § 24 Mutterschutzgesetz heißt es:
    “Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.” [§24 MuSchG]
    Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr muss zwischen Mutterschutz und Elternzeit oder nach der Elternzeit genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit z.B. 3 Jahre dauert, und der Urlaub erst deutlich später als in § 24 MuSchG gefordert genommen werden kann.
    [Aussage d. Personalstelle /15.6.22 und 22.11.22]

  • Urlaub (Beschäftigte in der Ferienregelung, z.B.: Schulsekretär*innen, Betreuer*innen mit „Altvertrag“)

    Bei Beschäftigten in der Ferienregelung ist der rechnerische Urlaubsanspruch geringer als 30 Tage. Bei Beschäftigten ohne Ferieneinsatztage beträgt er z.B. nur 22,6 Tage, das entspricht jedoch auch 6 Wochen!
    Warum ist das so?
    Bei den 30 Urlaubstagen handelt es sich um Arbeitstage, bei 5 Arbeitstagen pro Woche sind das 6 Wochen. Arbeiten Beschäftigte z.B. nur 3 Tage pro Woche, dann haben sie nur 18 Urlaubstage, das entspricht dann aber auch 6 Urlaubswochen.
    2022 gibt es 64 Ferientage (hier sind Sa, So & Feiertage schon abgezogen). Die Zahl der „normalen“ Arbeitstage (365 Tage minus Sa, So, Feiertage) beträgt in diesem Jahr 260. Für Beschäftigte o. Ferieneinsatztage sind es nur 196 Arbeitstage (260 – 64). Im Durchschnitt arbeiten sie damit nur 3,77 Arbeitstage/ Woche (196 geteilt durch 52 Wochen). Bei einem Urlaubsanspruch von 6 Wochen sind das 22,6 Tage (3,77 × 6).

  • Urlaubsabgeltung
    Wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Urlaub in Form von Geld abgelten, z.B. bei:

    [RdSchr Nr. 13 / 2013; § 4 BUrlG]

  • Urlaubsanspruch

    Beamt*innen und Angesstellte: 30 Arbeitstage/Kalenderjahr
    Gesetzl. Mindesturlaub: 20 Arbeitstage/Kalenderjahr

    [§ 4 EUrlVO; § 26 TV-L; § 3 BUrlG]

  • Urlaubsanspruch bei Teilzeit

    Auch bei Teilzeit kann man in jedem Fall 6 Wochen pro Kalenderjahr Urlaub machen! Ist die Arbeitszeit nur auf 4 bzw. auf 3 Wochentage verteilt, dann hat man formal nur 6 × 4 = 24 bzw. 6 × 3 = 18 Urlaubstage. Da man aber den 5. bzw. 4. & 5. Wochentag so oder so frei hat, bleibt es b. 6 Wo. Urlaub.

  • Urlaubsübertragung

    Übertragung in das nächste Kalenderjahr:
    Der tarifliche Erholungsurlaub muss bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres angetreten werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmer*in liegende Gründe dies rechtfertigen. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten, d.h. er muss spätestens am 31.05. begonnen werden. Im Falle einer Langzeiterkrankung verbleibt danach nur noch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen/Kalenderjahr. Dieser verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.

    [Protokollerklärung zu § 26 TVL; § 7 (3) BUrlG; BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10; Art.7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG]

  • Urlaubsübertragung Lehrkräfte

    Bsp.: Eine Lehrkraft ist das gesamte Kalenderjahr 2021 und die ersten 8 Monate von 2022 krank -> sie hat für 2021 noch den Urlaubsanspruch von 4 Wo. (Mindesturlaub, spät. am 31.3.23 anzutreten) und für 2022 einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen. Tipp: Machen Sie Ihren Urlaubsanspruch schriftlich geltend (Geltendmachung).
    Wenn der Anspruch auf Mindesturlaub nicht durch Ferien gewährt werden kann, kommt auch eine Urlaubsgewährung außerhalb der Ferien in Betracht.

    [Art.7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG; § 9 (2) EUrlVO]