Service M, N

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Unsere weiteren Rubriken:
PR-Mitglieder / Personalversammlung / PR-Arbeit / Verbeamtung / Kooperation / Infobriefe / Wahlen

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)

M, N

  • Masernimpfschutz
    Nachweispflicht für Masernimpfschutz seit 1.3.20:
    • für alle Schüler*innen, Lehrkräfte, weiteres päd. Personal, Schulsekretär*innen, Verwaltungsleiter*innen, Hausmeister*innen, die nach 1970 geboren sind.
    Bereits an der Schule beschäftigte Personen müssen Masernimpfschutz nachweisen:
    • Formular „Nachweis Masernschutz“ muss verwendet werden.
    • Nachweis muss an Personalstelle geschickt werden.
    • Bei fehlendem Nachweis kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, das Gehalt kann einbehalten werden, arbeitsrechtliche Schritte können folgen.

    [Masernschutzgesetz vom 10.2.20]

  • Medikamentengabe
    • Beschäftigte dürfen nicht zur Medikamentengabe verpflichtet werden, auch nicht im Rahmen eines Notfalls (1. Hilfe).
    • Bei freiwilliger Übernahme der Medikamentengabe muss mit den Eltern eine Haftungsausschluss-Erklärung abgeschlossen werden.
      [GPR-Info Medikamentengabe; Handreichung für „Medikamentengabe“]
  • Mehrarbeit (Lehrkräfte)
    … liegt vor, wenn Unterricht über den vertraglich vereinbarten Stundenumfang hinaus erteilt wird.
    • Es gibt keine Obergrenze für Mehrarbeit,
    • Muss sich auf kurzfristige Vertretungsfälle beschränken.
    • Der Arbeitgeber muss die Mehrarbeit gem. § 16 Arbeitszeitgesetz dokumentieren, diese
      Dokumentation können Sie jederzeit einsehen. Für den Fall, dass die Dokumentation der Mehrarbeit nicht für jeden Beschäftigten zugänglich ist, gelten Ihre eigenen Aufzeichnungen als Beleg für die geleistete Mehrarbeit (Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19).
    Wann liegt vergütungsfähige Mehrarbeit vor?
    • Vollzeitkräfte: Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Arbeitszeit in einem Kalendermonat ergibt ein Guthaben von über 3 Unterrichtsstunden.
    • Teilzeitkräfte / verbeamtet: s.o., Stundenzahl entsprechend der Teilzeitquote .
    • angestellte Teilzeitkräfte: ab der 1. Stunde.
    Von Mehrarbeit auszunehmen sind: Beschäftigte in Elternzeit; Schwangere; Referendar*innen, Schwerbehinderte/Gleichgestellte.
    • Teilzeit: Mehrarbeit ist proportional zu Teilzeitquote anzuord.
    • Anspruch auf Vergütung: Erst, wenn 12 Monate nach Leistung der Mehrarbeit (Frist beginnt am 1. Tag des Folgemonats) kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Die Bezahlung muss von der Schulleitung veranlasst werden, es besteht kein Antragserfordernis.

    Geltendmachung : Wenn die Vergütung nicht erfolgt, haben Arbeitnehmer*innen 6 Monate und Beamt*innen 3 Jahre Zeit, diese geltend zu machen. Die Fristen laufen erst ab Beginn des Vergütungsanspruches.
    (PR-Info Mehrarbeit ; freiwillige Mehrarbeit)
    [ §53 LBG; §16(2) ArbZG; § 9 AZVO; Info-Schreiben 11.10.13; FFPl 2017 – 2023 Pkt.5; RdSchr II Nr. 51 zuletzt geänd. : 27.1.03]

  • Mehrarbeit Lehrkräfte, freiwillig
    • Vergütung gemäß § 4 (3) Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Diese kann deutlich geringer sein als die normale Vergütung. Sie erfolgt, sobald die Schulleitung die Mehrarbeit der Personalstelle gemeldet und die Unterlagen zur Personalstelle geschickt hat. Lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten.
    • PR-Info
  • Mehrarbeitsvergütungsverordnung

    Nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird eine Unterrichtsstunde wie folgt vergütet:
    Grundschulen: 25,57 €
    Sonderschulen / Sek1 von ISS: 30,37 €
    Gymnasien / Sek2 von ISS: 35,49 €
    Die reguläre Vergütung für eine Unterrichtsstunde beträgt für E13/Stufe 5 je nach Schultyp zwischen 46,83 € und 50,44 €.

    [§ 4(3) MVergV BE]

  • Mentor*innen

    Die Schule bekommt pro Quereinsteiger*in (bbVd / in den bbSt bzw. auf die bbSt wartend) und für jede/n Studierende/n im Praxissemester zwei Stunden. Diese Stunden müssen für die Quereinsteiger*innen verwendet werden.
    Sie dürfen nicht für andere Ermäßigungstatbestände, z.B. Klassenleitung, Schulbibliothek, Schüleraustausch etc.verwendet werden.
    Sie stehen auch Funktionsstelleninhaber*innen in vollem Umfang zu.

    [Zumessungsrichtlinien Lehrkräfte, SJ 2022/23, Pkt. VI.3.3]

  • Mentor*innen bei bbVd

    Im bbVd muss jeder/m Quereinsteigenden ein*e konkrete*r Mentor*in zugeordnet werden. In der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) heißt es: „Die/der Schulleiter*in beauftragt Lehrkräfte als Mentor*innen, die sie oder ihn in der Betreuung der Lehramtsanwärter*innen unterstützen, soweit die/der Schulleiter*in diese Betreuungsaufgabe nicht selbst wahrnimmt.“
    [§ 10 (4) VSLVO]

  • Mentor*innenfortbildung

    Mentor*innen können sich hier für eine Mentor*innenfortbildung registrieren:
    https://pse.hu-berlin.de/de/forschung-und-lehre/projekte/mentoring/site

  • Mindesturlaub

    gesetlicher ~ : 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr, das entspricht 4 Wochen.
    [§ 3 BUrlG]

  • Minusstunden / Erzieher*innen

    Den Erzieher*innen können grundsätzlich keine Minusstunden aufgezwungen werden. Minusstunden können nur anfallen, wenn es ein Arbeitszeitkonto oder ähnliches gibt. Wenn die Erzieher*innen arbeitsbereit sind, dann geht „Arbeitsausfall“ zu Lasten des Arbeitgebers.

  • Minusstunden/ Lehrkräfte

    Gem. dem RdSchr über Ausgleich v. Mehrarbeit v. 31.8.1998 gelten Stunden, die aus folgenden Gründen weggefallen sind, als Minusstunden: Hitzefrei, Unterrichtsschluss nach der 3. Stunde, Konferenzen, Dienstbesprechungen.
    Die Verrechnung von Minusstunden kann gem. RdSchr über die Mehrarbeitsvergütung der Lehrkräfte vom 13.7.1987, Nr. 2.1 nur mit zuvor geleisteter Mehrarbeit erfolgen. Ausnahme: innerhalb eines Kalendermonats kann die Minusstunde mit zukünftiger Mehrarbeit verrechnet werden.

  • mittelbare pädagogische Arbeit

    DVmpA weiterentwickel (PR-Info 05-23)
    [DV mittelbare päd. Arbeit vom 15.02.2023]

  • Nachzahlungen
    Für zu wenig oder nicht erfolgte Zahlungen:
    • Ausschlussfrist für Arbeitnehmer*innen: 6 Monate (Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben).
    • Verjährungsfrist für Beamt*innen: 3 Jahre.

    Empfehlung: Machen Sie die Zahlung geltend, dann können Sie die Nachzahlungen auch mehr als 6 Monate / 3 Jahre rückwirkend erhalten. Geltendmachung

    [BVerwG, Urteil vom 26.4.12; § 37 TVL; § 195 BGB]

  • Nebentätigkeit

    Generell gilt: Die Summe der wöchentlichen Arbeitsstunden in Haupt- und Nebentätigkeit darf 48 Stunden nicht übersteigen
    (Arbeitszeitgesetz)
    Beamt*innen:
    a) Bei Nebentätigkeit, die nur gelegentlich, außerhalb der Arbeitszeit und in geringem Umfang ausgeübt werden und deren monatliche Vergütung 51,13 € nicht übersteigt, besteht lediglich eine Anzeigepflicht für Beginn (mind. 4 Wochen vorher anzeigen), Ende und Änderungen des Umfangs der Nebentätigkeit.
    b) Alle anderen Nebentätigkeiten: Antrag auf Genehmigung muss spätestens 4 Wochen vorher gestellt werden, die Genehmigung ist befristet, sie erlischt spätestens nach zwei Jahren.
    c) „Fünftel-Regel“: der Umfang der Nebentätigkeit darf in der Regel max. 8 Zeitstunden betragen (beantragen kann man auch mehr), Hintergrund: die Erfüllung der Dienstpflicht darf nicht beeinträchtigt werden, Bei Sonderurlaub macht die Anwendung dieser Regel daher wenig Sinn.
    Arbeitnehmer*innen:
    Die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl umfasst auch das Recht, mehrere Berufe gleichzeitig auszuüben.
    Es besteht generell nur eine Anzeige-Pflicht für Beginn (4 Wo. vorher), Ende u. Änderungen der Nebentätigkeit.
    Die Fünftel-Regel gilt nicht!
    Es gelten nur folgende Beschränkungen:
    Berechtigte Interessen des Arbeitgebers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

    Nebentätigkeit während der Krankschreibung kann aus zwei Gründen die fristlose Kündigung (AN) bzw. die Entfernung aus dem Dienst (B) nach sich ziehen.
    1. Alle Beschäftigten sind während der AU verpflichtet, an der Wiederherstellung ihrer Gesundheit mitzuwirken und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Im Zweifelsfall müssen Beschäftigte nachweisen, dass die Nebentätigkeit kein genesungswidriges Verhalten darstellt.
    2. Aufgrund der Ausübung der Nebentätigkeit kann die Unfähigkeit zur Arbeit angezweifelt werden. Beschäftigte müssen nachweisen, dass sie zwar zur Ausübung der Neben-nicht aber der Haupttätigkeit in der Lage waren.

    TIPP: Klären Sie vorab mit Ihrer Schulleitung, ob die Ausübung der Nebentätigkeit zulässig ist.
    Honorarverträge bei dem gleichen Arbeitgeber sind nicht zulässig, Beschäftigte von SenBJF dürfen daher keine Honorarverträge mit Schulen abschließen.

    Formulare

    [ § 3 ArbSchG; § 5 (1),(2) NtVO; §29 (3) LBG; § 3 (4)
    TVL; Art. 12 Abs. 1 GG ]

  • Notfallordner
    - steht im Kollegiumszimmer bzw. Sekretariat Inhalt (u.a.):
    • Handlungsvorschläge bei physischen und psychischen Gewaltvorfällen (z.B. Beleidigung, Schlägerei, Körperverletzung),
    • Formular zur Meldung von Gewaltvorfällen,
    • Aufgaben & Zusammensetzg. des Krisenteams

    Unter dem Stichwort “Notfälle und Krisen” hat die Senatsverwaltung eine eigene Informationsseite eingerichtet: https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/gewalt-und-notfaelle/

Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung
VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung (berufsbegleitend), Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, Zuverdienst für Pensionäre, Zu guter Letzt