Direkte Einleitung in Oberflächengewässer
Die direkte Einleitung von Wasser und anderen Stoffen in ein Gewässer ist nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungspflichtig. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer und andere Maßnahmen, die den Wasserkörper erheblich beeinflussen.
Gewässeraufsicht
Für stehende Gewässer 2. Ordnung, also alle nicht-schiffbaren Seen und Teiche, liegt die Gewässeraufsicht jeweils beim bezirklichen Umwelt-und Naturschutzamt. Genehmigungspflichtig sind Veranstaltungen auf und am Gewässer, die Errichtung von Anlagen am Gewässer, sowie das Tauchen mit Sauerstoffgerät.