Nutzung der Gewässer

Hubertussee

Blick auf den Hubertussee

Worum geht es?

Nutzungen von Gewässern können deren Qualität beeinträchtigen und sind deshalb grundsätzlich erlaubnis- oder genehmigungspflichtig. Wenige Ausnahmen sind das Baden an zugelassenen Badestellen, der Eissport, Wasserentnahmen in geringen unschädlichen Mengen oder das Befahren mit kleinen Booten ohne Antrieb.

Befahren von Gewässern
Das Befahren der Gewässer wird schifffahrtsrechtlich beurteilt. Schiffbare Gewässer (Gewässer 1. Ordnung) dürfen in der Regel von jedem mit Schiffen befahren werden. Teilweise ist jedoch ein Sportbootführerschein erforderlich. Alle anderen Gewässer dürfen nur mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine befahren werden. Das Befahren von Seen und anderen Gewässern 2. Ordnung mit ferngesteuerten Modellbaubooten ist nicht gestattet. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Veranstaltungen und andere Aktivitäten
Veranstaltungen und Aktivitäten wie Konzerte, Filmaufnahmen oder auch Modenschauen am, im und auf dem Gewässer oder Veranstaltungen auf Eisflächen benötigen eine Erlaubnis. Dies gilt auch für das Tauchen mit Sauerstoffgeräten.

Weitere erlaubnispflichtige Nutzungen

Bei Gewässern 1. Ordnung und Fließgewässern 2. Ordnung wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, bei stehenden Gewässern 2. Ordnung wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Bezirksämter.

Ansprechpersonen Landesverwaltung

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Berliner Wassergesetz (BWG)
  • Eisflächenverordnung (EisFlVO)