Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs sowie für Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Dieses beinhaltet z.B. die Anordnung von- Bauvorhaben/Baustelleneinrichtungen, Baumaßnahmen – Antrag
- (vorübergehenden) Haltverboten für Umzüge, Küchen- oder sonstigen Lieferzwecke etc.
Hinweis: Anordnungen für die vorübergehende Aufstellung von Verkehrszeichen zur Realisierung von Arbeiten in Form von Be- und Entladetätigkeiten werden nur gegenüber qualifizierten Unternehmen erteilt. Die rechtlich notwendige Qualifizierung bezieht sich auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) in Verbindung mit der Straßenverkehrs-Ordnung. Diese Unternehmen übernehmen die Beantragung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie die Aufstellung und Abholung der angeordneten Verkehrszeichen. - Sicherungsmaßnahmen an Brücken und Bahnübergängen
- Parkraumbewirtschaftungsgebieten
- Fußgängerzonen
- Taxiständen
- stationäre Ladezonen
Geschäftsinhaber können zum Zwecke der Belieferung eine stationäre Ladezone beantragen.
Dafür ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt per Fax, E-Mail oder Post einzureichen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Straße und Hausnummer des geplanten Standortes
• Begründung für die Notwendigkeit einer Ladezone
• Angabe der benötigten Meter und die Geltungsdauer (z.B. Mo-Fr 8-10 Uhr).
Zur Nachweisführung können zusätzlich Lieferscheine der letzten drei Monate dem Antrag beigefügt werden.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, richtet die Straßenverkehrsbehörde eine dauerhafte und der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Ladezonen ein. - Maßnahmen für den ruhenden Verkehr
- Schwerbehindertenparkplätzen
- Maßnahmen zur Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen und Parkflächen
- Ausnahmegenehmigungen von der Parkraumbewirtschaftung z.B. für ansässige Gewerbebetriebe oder dort tätige Firmen
- Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
- Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW
- Die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen erfolgt über das Bürgeramt