Angelegenheiten der Trägerversammlung des Jobcenters
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) wird von den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) erbracht. Träger der gemeinsamen Einrichtung sind die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger Land Berlin.
Der kommunale Träger erbringt
- die Leistungen nach § 16a SGB II (sozialintegrative Leistungen),
- die Leistungen für Unterkunft und Heizung,
- die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten,
- die Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt und
- die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Bundesagentur für Arbeit erbringt alle weiteren Leistungen nach dem SGB II. Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen.
Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung, welche sich aus Vertreterinnen und Vertretern beider Träger zusammensetzt. Die Aufgaben der Trägerversammlung sind in § 44c SGB II geregelt. Sie entscheidet insbesondere über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung und stimmt das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger ab.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Koordinierungsstelle SGB II zählt die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten in Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Trägerversammlung, die Koordinierung der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II, die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für den Bezirk sowie die Optimierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches aller beteiligten Akteure innerhalb des Bezirksamtes sowie zwischen Jobcenter, Bezirksamt, Hauptverwaltung und Bundesagentur für Arbeit.
Kooperationsvereinbarung über die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II
Das Bezirksamt Pankow von Berlin und das Jobcenter Berlin Pankow haben eine Kooperationsvereinbarung über die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II geschlossen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, Transparenz über die kommunalen Strukturen zu schaffen und eine effektive Zusammenarbeit aller Beteiligten zu gewährleisten.