Wenn Sie eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück planen, müssen Sie hierzu einen Antrag beim Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau stellen. Falls Straßenbäume von dieser Baumaßnahme betroffen sind, so wird der Fachbereich Grünflächen bei der Prüfung des Antrags automatisch hinzugezogen.
Die geplante Gehwegüberfahrt und damit auch die Belange des Straßenbaumes sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung, sondern werden gesondert geprüft. Wichtig zu wissen: Einen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück gibt es nicht. Daher empfiehlt es sich, vor dem Grundstückskauf bzw. der Bauausführung die Möglichkeit einer Gehwegüberfahrt rechtzeitig mit dem Straßen- und Grünflächenamt zu klären.
Der geforderte Mindestabstand zwischen Stammfuß des Straßenbaumes und der geplanten Gehwegüberfahrt beträgt 2,50 Meter. Ein geringerer Abstand, wie teilweise bei älteren Gehwegüberfahrten umgesetzt, wird nicht genehmigt, da dies nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.
Die Freigabe eines Straßenbaumes zur Fällung für die Anlegung einer privaten Gehwegüberfahrt erfolgt in der Regel nur, wenn bedeutende Gründe (Schadsymptome am Baum, Unfallgefahren im Geh- und Fahrbahnbereich, Feuerwehrzufahrt, übergeordnete Interessen) dies rechtfertigen.
Bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe eines Straßenbaumes zur Fällung, so wird nach Eingang des Fällantrages der Baumwert des zu fällenden Straßenbaumes durch eine:n externen Gutachter:in ermittelt (kostenpflichtig). Nach Prüfung des Gutachtens durch das Fachamt und verbuchtem Zahlungseingang kann i.d.R. – unter Umständen mit Auflagen bezüglich des Ausführungszeitpunktes oder nach Erbringung zusätzlicher Gutachten durch Ornitholog:innen o.ä. – gefällt werden. Die Fällung und die Beseitigung des Stubbens gehen ebenfalls zu Lasten des Antragstellenden.