Baumschutz bei Bauvorhaben

Sie möchten bauen, nach erteilter Baugenehmigung sofort loslegen können und keine Baustopps oder Bußgelder riskieren? Dann sollten Sie die folgenden Informationen unbedingt beachten.

Die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema “Baumschutz bei Bauvorhaben”:

  • Ich plane ein Bauvorhaben. Was muss ich hierbei hinsichtlich der Bäume beachten?

    Sie befinden sich in der anfänglichen Planungsphase Ihres Bauprojektes? Dann ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, um sich auch über den Baumbestand innerhalb und außerhalb des Baugrundstücks Gedanken zu machen. Denn wenn Sie sich schon vor Erteilung der Baugenehmigung vergewissern, ob beispielsweise Balkone, Gehwegüberfahrten oder Feuerwehraufstellflächen mit dem vorhandenen Baumbestand auf der Straße oder in einer angrenzenden Grünanlage kollidieren, können Sie unliebsame Überraschungen beim Bau vermeiden.

    In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass Baugenehmigungen im Land Berlin keine Konzentrationswirkung besitzen. Das bedeutet, dass die zuständigen Bauaufsichtsämter die Zulässigkeit des Bauvorhabens lediglich hinsichtlich des Planungs- und Bauordnungsrechts prüfen. Eine erteilte Baugenehmigung schließt daher nicht automatisch alle anderen erforderlichen Genehmigungen mit ein.

    Aus diesem Grund empfiehlt das Bezirksamt, bereits vor Beantragung der Baugenehmigung mögliche Kollisionspunkte mit dem vorhandenen Baumbestand auf der Straße oder in einer angrenzenden Grünanlage planerisch durchzuarbeiten und gegebenenfalls Alternativen zu prüfen. Ansonsten kann es passieren, dass eine Baugenehmigung nicht oder nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerung bzw. Umplanung in Anspruch genommen werden kann

    Konflikte mit dem vorhandenen Baumbestand sind dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt (als Eigentümer der Bäume) sowie gegebenenfalls dem Umwelt- und Naturschutzamt (bei geschützten Bäumen) mitzuteilen und zu erläutern, damit seitens dieser Ämter geprüft werden kann, ob eine Zustimmung zu diesem Bauentwurf erteilt werden kann.

    Wir möchten an dieser Stelle jedoch ganz deutlich machen: Bäume stellen keine verschiebbare Masse dar! Leider machen wir immer wieder die Erfahrung, dass in der Planungsphase eines Bauprojekts sehr leichtfertig davon ausgegangen wird, dass sich Bäume an einer Stelle fällen und als Ausgleich an anderer Stelle anpflanzen ließen. Doch dem ist nicht so! Wenn keine triftigen Gründe dafür vorliegen, werden wir vom Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg-Wilmersdorf einer Baumfällung im Zuge von Baumaßnahmen nicht zustimmen.

  • Was ist eine ökologische Baubegleitung?

    In der Stadt wird viel gebaut und davon sind oft auch Straßenbäume betroffen. Deshalb muss zum Schutz der Bäume eine ökologische Baubegleitung erfolgen, wenn größere Bauarbeiten in direkter Nähe zu Straßenbaumstandorten durchgeführt werden. Die Kosten hierfür sind vom Verursachenden zu tragen.

    Die ökologische Baubegleitung beinhaltet die Vorbereitung, Kontrolle, Dokumentation und abschließende Bewertung der Bauarbeiten im Hinblick auf den Schutz der von der Baumaßnahme betroffenen Bäume. Dafür ist ein:e Baumsachverständige:r (ÖBV – öffentlich bestellt und vereidigt) zu beauftragen. Bei Bedarf sind zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung haben regelmäßige Abstimmungen mit dem bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt stattzufinden.

  • Müssen Straßenbäume während der Durchführung von Baumaßnahmen besonders geschützt werden?

    Leider passiert es bei Bauvorhaben immer wieder, dass etwa Baukräne Äste abbrechen, bei Grabungsarbeiten Wurzeln stark beschädigt und schwere Baumaterialien auf Baumscheiben gelagert oder an den Stamm gelehnt werden. Derartige Schädigungen sind unbedingt zu vermeiden.

    Deshalb müssen Bäume, die von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen betroffen sind, mit geeigneten Maßnahmen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Im Hinblick auf Baumaßnahmen und Abgrabungen im Umfeld von Bäumen gibt es ausführliche Regelungen wie die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sowie die Richtlinie RAS-LP4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen).

    PDF: Baumschutz auf Baustellen

    Allgemeine Forderungen des Straßen- und Grünflächenamtes bei Baumaßnahmen

  • Welche Maßnahmen müssen bei Bauarbeiten zum Schutz der Bäume ergriffen werden?

    Wenn es im Baufeld schützenswerten Baumbestand gibt, wird rund um jeden Baum ein Schutzraum definiert, der den Wurzelbereich (Kronentraufe + 1,50 Meter, bei Säulenform Kronentraufe + 5 Meter), den Stamm und die Krone umfasst. In diesem Schutzraum dürfen im Zuge der Bauarbeiten grundsätzlich keine Grabungen durchgeführt werden. Ist dieses im Einzelfall nicht einzuhalten, muss ein entsprechender Nachweis erbracht und ein Mindestabstand der Baugrubenwand zur Stammaußenkante von 2,50 Meter eingehalten werden.

    Zur Wahrung des Schutzraumes sind verschiedene Maßnahmen zu ergreifen:

    • Beim Graben im Wurzelbereich ist stets das schonendste Verfahren zu wählen (Handarbeit oder Absaugen). Werden Wurzeln beschädigt, müssen sie glatt abgeschnitten werden. Wurzeln von mehr als 2 cm Durchmesser dürfen grundsätzlich nicht beschädigt oder durchtrennt werden. Freigelegte Wurzeln sind gegen Austrocknung und Frost zu schützen (abdecken bzw. wässern).
    • Der geschützte Wurzelbereich darf nicht beschwert oder verdichtet werden. Es dürfen keine Baumaterialien, Böden, Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Geräte, Treibstoffe, Chemikalien etc. gelagert werden. Auch das Parken ist in diesem Bereich zu unterlassen.
    • Wenn sich aus technischen Gründen das Befahren nicht vermeiden lässt, ist ein fachgerechtes Abbohlen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von Wurzelschäden und Bodenverdichtung notwendig.
    • Auch der Stamm und die Krone sind gegen mechanische Schäden zu schützen. Der Schwenkbereich von Maschinen ist unbedingt zu beachten. Zum Schutz des Baumes ist in der Regel ein Baumschutzkäfig anzulegen. Ist ein Baumschutzkäfig nicht möglich, erfolgt der Stammschutz durch eine Ummantelung. In dem Fall ist der Wurzelbereich durch Lastverteilungsplatten zu schützen.
    • Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen muss zum Schutz der Bäume im Absenkbereich (auch auf benachbarten Grundstücken) ein:e Fachgutachter:in baubegleitend einbezogen werden.
    • Sind im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Baumschnittarbeiten notwendig, so sind diese zuvor mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt abzustimmen. Die Maßnahmen sind durch Fachfirmen des Garten- und Landschaftsbaus auf Kosten des Verursachenden durchzuführen.

    Vor Baubeginn sind dem Straßen- und Grünflächenamt alle beteiligten Firmen namentlich zu benennen.

    Kommt es trotz aller Schutzmaßnahmen zu einer Beschädigung von Bäumen, ist das zuständige Straßen- und Grünflächenamt unverzüglich zu informieren.

    Der „Fachausschuss Stadtbäume” der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz hat ein informatives Faltblatt zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten im Straßenland” erarbeitet, das kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ferner gibt es das Berliner “Informationsblatt Schutz von Bäumen auf Baustellen”.
    Zu den Faltblättern

  • Was gilt es bei der Einrichtung von Baustellen zu beachten?

    Die Einrichtung von Baustellen auf öffentlichem Straßenland stellt eine Straßenlandsondernutzung dar. Der Bauherr oder die vom Bauherrn bevollmächtigte Baufirma ist verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen (Ausnahme: Anliegergebrauch).

    Dem Antrag auf Sondernutzung des Straßenlands sind Pläne beizufügen, die die Lage der Straßenbäume einschließlich der geplanten Schutzzonen im Baustellenbereich ausweisen. Außerdem sind spätestens zwei Wochen vor Beginn sowie spätestens eine Woche nach Abschluss der Baumaßnahmen mit dem zuständigen bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt Ortstermine durchzuführen. Bei dem Ortstermin vor Baubeginn werden sowohl der Zustand des von der Baumaßnahme betroffenen Baumbestandes als auch die Maßnahmen zum Baumschutz festgelegt und protokolliert.

    Nähere Angaben finden sich auch hier.

  • Was muss ich tun, wenn ich eine Gehwegüberfahrt zu meinem Grundstück plane und davon ein Straßenbaum betroffen ist?

    Wenn Sie eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück planen, müssen Sie hierzu einen Antrag beim Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau stellen. Falls Straßenbäume von dieser Baumaßnahme betroffen sind, so wird der Fachbereich Grünflächen bei der Prüfung des Antrags automatisch hinzugezogen.

    Die geplante Gehwegüberfahrt und damit auch die Belange des Straßenbaumes sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung, sondern werden gesondert geprüft. Wichtig zu wissen: Einen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück gibt es nicht. Daher empfiehlt es sich, vor dem Grundstückskauf bzw. der Bauausführung die Möglichkeit einer Gehwegüberfahrt rechtzeitig mit dem Straßen- und Grünflächenamt zu klären.

    Der geforderte Mindestabstand zwischen Stammfuß des Straßenbaumes und der geplanten Gehwegüberfahrt beträgt 2,50 Meter. Ein geringerer Abstand, wie teilweise bei älteren Gehwegüberfahrten umgesetzt, wird nicht genehmigt, da dies nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

    Die Freigabe eines Straßenbaumes zur Fällung für die Anlegung einer privaten Gehwegüberfahrt erfolgt in der Regel nur, wenn bedeutende Gründe (Schadsymptome am Baum, Unfallgefahren im Geh- und Fahrbahnbereich, Feuerwehrzufahrt, übergeordnete Interessen) dies rechtfertigen.

    Bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe eines Straßenbaumes zur Fällung, so wird nach Eingang des Fällantrages der Baumwert des zu fällenden Straßenbaumes durch eine:n externen Gutachter:in ermittelt (kostenpflichtig). Nach Prüfung des Gutachtens durch das Fachamt und verbuchtem Zahlungseingang kann i.d.R. – unter Umständen mit Auflagen bezüglich des Ausführungszeitpunktes oder nach Erbringung zusätzlicher Gutachten durch Ornitholog:innen o.ä. – gefällt werden. Die Fällung und die Beseitigung des Stubbens gehen ebenfalls zu Lasten des Antragstellenden.

  • Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ist der Rückschnitt eines Straßenbaumes notwendig. Was gilt es hierbei zu beachten?

    Gemäß Bauordnung für Berlin (BauO Bln) müssen je Nutzungseinheit in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Hinsichtlich der Straßenbäume gibt es hierbei einiges zu beachten.

    So sind bei Neubauten bzw. nachträglichen Dachgeschossausbauten die Anleiterbereiche für zweite Rettungswege außerhalb der Kronenbereiche von Straßenbäumen zu planen. Sollte dies nicht möglich sein, so kann beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt ein Antrag auf Rückschnitt gestellt werden. Dem formlosen Antrag auf Baumrückschnitt für den zweiten Rettungsweg sind relevante Auszüge des Brandschutzberichts sowie die Prüfung von Alternativen beizulegen.

    Wird nach Prüfung der Antragsunterlagen einschließlich gemeinsamer Besichtigung vor Ort der Antrag positiv beschieden, so erfolgt der Rückschnitt, habitusgerecht unter Berücksichtigung der Wuchsform, zu Lasten des Antragstellenden durch eine Fachfirma für Baumpflege. Erfordert die Freihaltung des Rettungsweges regelmäßige Rückschnitte, so sind diese vom Antragstellenden selbst zu prüfen und auf seine Kosten zu veranlassen. Jede solche Schnittmaßnahme ist dem Fachbereich Grünflächen im Vorfeld schriftlich anzuzeigen.

    Nutzen Sie dazu bitte die E-Mailadresse strassenbaum@charlottenburg-wilmersdorf.de.

    Werden Schnittmaßnahmen über den ursprünglich beantragten Umfang hinaus ausgeführt, behält sich der Fachbereich Grünflächen eine Forderung auf Wertersatz vor.

  • Im Zuge eines Bauverfahrens möchte ich einen Baum auf meinem Privatgrundstück zurückschneiden bzw. fällen lassen. Was muss ich hierbei berücksichtigen?

    Bäume dürfen in der Regel nicht einfach gefällt werden – selbst wenn sie sich auf dem eigenen Grundstück befinden. Denn in Berlin stehen alle Laubbäume sowie bestimmte Nadelgehölz- und Obstbaumarten unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.

    Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Wer dennoch einen Baum fällen oder Schnittmaßnahmen durchführen möchte, muss hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Stadtbezirks beantragen. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig. In welchen Fällen das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann, ist in § 5 der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) festgeschrieben.

    Weitere Informationen sowie ein Online-Formular zum Beantragen der Ausnahmegenehmigung ist im Umweltportal zu finden.

  • Was passiert, wenn die vorgegebenen Vorschriften nicht eingehalten werden? Was ist im Schadensfall zu tun?

    Es gibt eine Reihe von DIN-Normen und Regelwerken, die geschaffen wurden, um im Zuge von Baumaßnahmen verursachte Schäden zu vermeiden. Diese sind vor allem die DIN 18920 und die RAS-LP4. Bei Nichteinhaltung dieser Regelwerke drohen hohe Schadensersatzforderungen, die – wenn bedeutende Bäume bei Baumaßnahmen stark geschädigt werden – bei weit über 6.000 Euro liegen können. Es ist daher sehr zu empfehlen, die Möglichkeiten zum Schutz der Bäume vor Beginn der Bautätigkeiten abzuklären und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen oder mit Baumpfleger:innen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

    Bäume an öffentlichen Straßen sind Eigentum des Landes Berlin. Die Auflagen zum Baumschutz im Zusammenhang mit Bauarbeiten im öffentlichen Straßenland werden vom jeweils zuständigen bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt formuliert. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, können sowohl ein Bußgeld als auch ein Baustopp verhängt werden. Dabei wird vom Bezirksamt keine Haftung übernommen, wenn es zu einer Verzögerung der Baumaßnahme kommt.

    Im Schadensfall hat das Land Berlin gemäß § 823 Bundesgesetzbuch Anspruch auf einen zivilrechtlichen Schadenausgleich. Wird ein Baum durch Baumaßnahmen geschädigt, ist daher das zuständige bezirkliche Straßen- und Grünflächenamt unverzüglich zu informieren. Dieses legt dann die notwendigen Maßnahmen fest.

Baumschutz auf Baustellen (Merkblatt)

Schutz von Bäumen bei Baumarbeiten im Straßenland (Flyer)

  • Schutz von Bäumen bei Baumarbeiten im Straßenland

    PDF-Dokument (4.7 MB)

  • Schutz von Bäumen im Straßenland, türkische Version

    PDF-Dokument (4.5 MB)

  • Schutz von Bäumen bei Baumarbeiten im Straßenland, polnische Version

    PDF-Dokument

  • Schutz von Bäumen bei Baumarbeiten im Straßenland, rumänische Version

    PDF-Dokument (4.5 MB)