Elektronische Zugangseröffnung
Mit der elektronischen Zugangseröffnung soll jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, Dokumente in elektronischer Form an die Verwaltung zu übermitteln. Besteht nach Gesetz ein Schriftformerfordernis (schriftliches Dokument mit eigenhändiger Namensunterschrift), so kann diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine Verschlüsselung von elektronischen Dokumenten kann nicht als Schriftformersatz anerkannt werden.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Unterschrift, die zum einen sicherstellt, dass die bzw. der Unterschreibende tatsächlich existiert und somit die „richtige“ Person ist, zum anderen, dass das elektronisch unterschriebene Dokument nach Unterschrift nicht mehr verändert wurde.
Das Bezirksamt hat auf seiner Internetseite, auf Briefbögen und als Bestandteil von E-Mail-Signaturen ausdrücklich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erklärt, dass nur bestimmte Mailadressen für den Empfang von elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet wurden. Eine Übersicht dieser Mailadressen für die elektronische Zugangseröffnung finden Sie hier.