Sofern Baugrubenverbau im Bereich des öffentlichen Straßenlandes eingebracht werden soll, stellt dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes.
Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis – unter Beifügung eines detaillierten Baustelleneinrichtungsplanes in dreifacher Ausfertigung – ist vom Bauherrn beim Straßen- und Grünflächenamt Charlottenburg-Wilmersdorf, TiefGrün V 3-33 zu stellen.
Grundsätzlich ist der Verbau nach Beendigung seiner Funktion rückstandslos mit all seinen Bestandteilen aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen. Der Bauherr muss die Entfernung der Baugrubensicherung aus Gründen der Überwachung rechtzeitig anzeigen und nach Beendigung der Nutzung die restlose Beseitigung aller Bestandteile der Baugrubensicherung schriftlich bestätigen. In Zweifelsfällen kann die Straßenaufsicht Probeschachtungen zu Lasten des Bauhrren anordnen.
Sollte in Ausnahmefällen der Verbleib von Teilen der Baugrubensicherung auf Straßenland erforderlich werden, so ist hierfür eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Holzverbauteile nach einigen Jahren zu verrotten beginnen und durch die dadurch entstehenden Hohlräume im Erdreich Gehwegschäden zu erwarten sind. Auch wenn sich der Holzverbau auf dem Privatgrundstück befindet, haftet der Grundstückseigentümer für die Gehwegschäden, die dann auf seine Kosten vom Straßen- und Grünflächenamt beseitigt werden.