… können auf Antrag im Eheregister des Standesamtes am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Antragsberechtigten nachträglich beurkundet werden. Antragsberechtigte sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder. Bestand noch nie ein deutscher Wohnsitz, ist nur das Standesamt I in Berlin (13357 Berlin, Schönstedtstr. 5) zuständig.
Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Bei manchen Fallkonstellationen kann eine Nachbeurkundung jedoch sinnvoll sein, weil die ausländischen Heiratsurkunden von etlichen Behörden nicht ohne weiteres anerkannt werden und/oder die Namensführung der Ehegatten nach der Eheschließung ungeklärt ist.
Ob eine Nachbeurkundung in Ihrem Fall sinnvoll erscheint, können Sie gerne telefonisch mit der Abt. Eheregister Fortführung abklären.
Für die Nachbeurkundung werden im Regelfall mindestens folgende Unterlagen benötigt:
- die ausländische Heiratsurkunde/Ehevertrag im Original mit vollständiger deutscher Übersetzung (durch einen für die deutsche Gerichtsbarkeit vereidigten Übersetzer).
[Für Urkunden aus Nicht-EU-Staaten ist eine Überbeglaubigung der Urkunde in Form einer Apostille oder einer Legalisation erforderlich.],
- die gültigen Personalausweise bzw. Reisepässe beider Ehegatten,
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen aus dem Melderegister beider Ehegatten,
- beglaubigte Geburtsregisterauszüge bzw. Geburtsurkunden beider Ehegatten,
- falls einer der Ehegatten zuvor bereits verheiratet war:
aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe (erhältlich bei dem Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wurde) mit Nachweis über die Auflösung dieser Ehe sowie Auflösungsnachweise aller weiteren Vorehen (Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil/e, Sterbeurkunde/n des Ehegatten),
- aktuelle Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder.
Auf den Urkunden muss auch der Vater eingetragen sein.