Eheregister

Ein Stammbuch aus schwarzem Leder liegt auf einem Holztisch
  • Ausstellung von Eheurkunden und beglaubigten Registerabschriften
    für Eheschließungen der letzten 80 Jahre,
    die in den Berliner Bezirken/Stadtteilen Charlottenburg, Grunewald, Schmargendorf, Wilmersdorf und Charlottenburg-Wilmersdorf stattgefunden haben.

(z.B. nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe, Doppelnamenserklärung und Widerruf derselben)

  • Namenserklärungen aufgrund erstmaliger Anwendung deutschen Rechtes
    (sog. Angleichungserklärung/en) z.B. nach erfolgter Einbürgerung,
  • Erklärungen zum Namenserwerb nach EU-Recht

Eheschließungen in Deutschland ...

… werden seit dem 01.01.2009 nur noch im Eheregister beurkundet; die früher gebräuchlichen Familienbücher werden dafür nicht mehr angelegt. Die nach früher geltendem Recht bisher geführten Familienbücher werden aber in Teilbereichen als Eheeinträge auch weiterhin fortgeführt.

Daraus ausgestellt werden können „beglaubigte Registerauszüge“, „Eheurkunden“ und „internationale Auszüge aus den Heiratseinträgen“ sowie „mehrsprachige Übersetzungshilfen“.

(Für Eheschließungen, die länger als 80 Jahre zurückliegen, können beglaubigte Abschriften dieser Einträge nur noch vom zuständigen öffentlichen Archiv ausgestellt werden. Landesarchiv Berlin in 13403 Berlin, Eichborndamm 115-121)

Eheschließungen im Ausland ...

… können auf Antrag im Eheregister des Standesamtes am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Antragsberechtigten nachträglich beurkundet werden. Antragsberechtigte sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder. Bestand noch nie ein deutscher Wohnsitz, ist nur das Standesamt I in Berlin (13357 Berlin, Schönstedtstr. 5) zuständig.

Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Bei manchen Fallkonstellationen kann eine Nachbeurkundung jedoch sinnvoll sein, weil die ausländischen Heiratsurkunden von etlichen Behörden nicht ohne weiteres anerkannt werden und/oder die Namensführung der Ehegatten nach der Eheschließung ungeklärt ist.

Ob eine Nachbeurkundung in Ihrem Fall sinnvoll erscheint, können Sie gerne telefonisch mit der Abt. Eheregister Fortführung abklären.

Für die Nachbeurkundung werden im Regelfall mindestens folgende Unterlagen benötigt:

  • die ausländische Heiratsurkunde/Ehevertrag im Original mit vollständiger deutscher Übersetzung (durch einen für die deutsche Gerichtsbarkeit vereidigten Übersetzer).
    [Für Urkunden aus Nicht-EU-Staaten ist eine Überbeglaubigung der Urkunde in Form einer Apostille oder einer Legalisation erforderlich.],
  • die gültigen Personalausweise bzw. Reisepässe beider Ehegatten,
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen aus dem Melderegister beider Ehegatten,
  • beglaubigte Geburtsregisterauszüge bzw. Geburtsurkunden beider Ehegatten,
  • falls einer der Ehegatten zuvor bereits verheiratet war:
    aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe (erhältlich bei dem Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wurde) mit Nachweis über die Auflösung dieser Ehe sowie Auflösungsnachweise aller weiteren Vorehen (Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil/e, Sterbeurkunde/n des Ehegatten),
  • aktuelle Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder.
    Auf den Urkunden muss auch der Vater eingetragen sein.
  • Informationen zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    PDF-Dokument (48.8 kB)

  • Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    PDF-Dokument (19.8 kB)

  • Merkblatt zu Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden

    PDF-Dokument (11.9 kB)

Erklärung zum Ehenamen

Möchten Sie einige Zeit nach Ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen mit Ihrem Ehegatten bestimmen oder nach der Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamens / früheren Ehenamen wieder annehmen oder eine Erklärung über die Führung eines Doppelnamens abgeben bzw. widerrufen, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Eheschließungsortes (bei Auslandseheschließung ersatzweise an das Standesamt des Wohnsitzes) und lassen Sie sich dort beraten.

Erklärungen zur Reihenfolge der Vornamen

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung).

  • Merkblatt zur Änderung der Reihenfolge von Vornamen

    PDF-Dokument (7.4 kB)

Angleichungserklärung

Richten sich Ihre bisher nach ausländischem Recht erworbenen Namen zukünftig (z.B. durch Einbürgerung) nach deutschem Recht, so können sie durch Erklärung beim Standesamt an eine in Deutschland übliche Form angeglichen werden (sog. „Angleichungserklärungen“). Dies betrifft z.B. die deutschsprachige Schreibweise von Vor- und Familiennamen, die Ablegung der „Vatersnamen“ und geschlechtsbezogene Abwandlungen von Familiennamen.

Die Abgabe dieser Erklärungen ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich (Tel.: 9029-13645/13648). Bitte vereinbaren Sie persönlich einen Termin unter Vorlage aller vorhandenen persönlichen Dokumente (im Regelfall für alle Betroffenen im Original: Einbürgerungsurkunde, Lichtbildbescheinigung/Personalausweis, Geburtsurkunde mit Übersetzung, ggf. Heiratsurkunde mit Übersetzung). Bei der Terminvereinbarung wird Ihnen auch erläutert, welche Unterlagen darüber hinaus – je nach Lage des Einzelfalles – zusätzlich erforderlich sind.

Zuständig ist das Geburtsstandesamt des/der Erklärenden; bei Geburt im Ausland das Standesamt der Eheschließung; bei Auslandseheschließung das Standesamt des Wohnsitzes des Erklärenden.

  • Merkblatt über die Möglichkeiten einer Angleichungserklärung

    PDF-Dokument (45.4 kB)

Namenserklärungen aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes

Möchten Sie eine Namenserklärungen aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) abgeben, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes und vereinbaren dort einen Termin. Bei der Terminvereinbarung wird Ihnen genau erläutert, welche Unterlagen für Ihre gewünschte Erklärung erforderlich sind.

Alle anderen Namensänderungen ...

… fallen im Regelfall ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzbezirkes.

In den meisten Bezirken wird diese Aufgabe vom Rechtsamt des Bezirkes wahrgenommen; teilweise haben die zuständigen Mitarbeiter ihren Dienstsitz mit im Standesamt des Bezirkes. Bitte lassen Sie sich dort beraten.

  • Kontaktdaten der Namensänderungsbehörden in Berlin

    PDF-Dokument (8.9 kB)