Ausländische Zuwanderer (aus Ländern außerhalb der EU) und Flüchtlinge, die sich nicht selbst finanziell unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich normalerweise nur um eine kurze Hilfegewährung handelt, gegenüber z.B. dem Leistungsniveau der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII zunächst deutlich eingeschränkt. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Nach einem Leistungsbezug von 48 Monaten können – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angehoben werden . Dann gelten nicht nur die (höheren) Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die “normalen” Leistungsansprüche bei Krankheit.