Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder Menschen, die zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge hat (siehe De-facto-Geflüchtete), können Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) oder auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) haben.
Erläuterungen zum Verfahren
Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist in der Regel das Jobcenter am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers. Stellt das Jobcenter fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist, geht die Zuständigkeit gegebenenfalls an das für den Wohnort zuständige Sozialamt über, das dann über die Gewährung von Sozialhilfe entscheidet.