42. BImSchV – Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Am 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (Legionellenverordnung – 42. BImSchV) vom 12.07.2017 (BGBl. I. S. 2379) in Kraft getreten. Den Verordnungstext finden Sie unter dem Link:

Anzeige- und Informationspflichten

Seit dem 19.07.2018 bestehen nach § 13 der Verordnung Anzeigenpflichten für alle Anlagen, die der 42. BImSchV unterliegen. Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben alle bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstilllegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Daneben bestehen gemäß § 10 der 42. BImSchV für den Betreiber Informationspflichten bei Feststellung der Überschreitung von Maßnahmenwerte.

Elektronische Datenübermittlung

Um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, ist für die elektronische Datenübermittlung ein zentrales EDV-System “Kataster Verdunstungskühlanlagen – KaVKA” für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten eingerichtet.

Die Nutzung von KaVKA zur Übermittlung der Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und der Informationen nach § 10 der 42. BImSchV ist in Berlin gemäß § 17 der 42. BImSchV für alle betroffenen Anlagenbetreiber mittels Allgemeinverfügung verbindlich festgelegt. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung vom 25. Juli 2018 (ABl. Nr. 31/2018 S. 4201) für alle Anlagen die der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung oder dem jeweiligen Bezirksamt unterliegen, kann unter folgendem Link abgerufen werden:

  • Allgemeinverfügung

    PDF-Dokument (23.5 kB)

Das Kataster “Verdunstungskühlanlagen” (KaVKA) ist unter folgendem Link zu erreichen:

Achtung!

  • Es ist zu beachten, dass gemäß § 10 der 42. BImschV bei Überschreitung der Maßnahmenwerte auch das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu informieren ist. Diese Information hat separat zu der Eintragung in KaVKA zu erfolgen.

Ansprechpersonen

Alle Anlagen nach der 42. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter betreut. Für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider dessen Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen bzw. Hauptanlagen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV). Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde.

Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von:
Janin Krauß
E-Mail: janin.krauss@senmvku.berlin.de
Tel.: (030) 9025-2285
Fax: (030) 9025-2512