Mehrwegangebot in der Gastronomie

Mit Sushi, Bowls und Bubble Tea in Mehrweg haben wir alle etwas davon:

  • Saubere Parks
  • Leerere Mülleimer und
  • Weniger Abfälle.

Mehrwegverpackungen sind umwelt- und klimafreundliche Lösungen für den täglichen Konsum unterwegs. Verbraucherinnen und Verbraucher haben viele Möglichkeiten, umweltfreundlich mit Mehrwegangeboten zu konsumieren.

Informationen für Kundinnen und Kunden

Egal was man isst, egal wo man bestellt: Es gibt immer eine Mehrweg-Lösung.

Die Nachfrage beeinflusst das Angebot. Deshalb: Fragen Sie nach! Informieren Sie sich über die Möglichkeiten.

Sushi to go? Hauptsache Mehrweg!

Bubble tea to go? Hauptsache Mehrweg!

Bowl to go? Hauptsache Mehrweg!

Mehrwegangebotspflicht

Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht. Die besagt, dass Kundinnen und Kunden ein Recht darauf haben, ihre Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung mitnehmen zu können.

Informationen für Verkaufsstellen

Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen anbietet, muss er auch eine Mehrwegalternative bereitstellen. Unter den vom Verpackungsgesetz betroffenen Einwegverpackungen /Einwegbehältern versteht man alle Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden. Bei Getränken zum Mitnehmen muss unabhängig des Einwegmaterials eine Mehrwegoption vorhanden sein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen gegenüber dem Mehrwegangebot keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.

Zwei Möglichkeiten zum Mehrweg:

1. Sie bieten eigene Behälter an, die zum mehrmaligen Gebrauch vorgesehen sind, z. B. aus Kunststoff oder Glas. Diese müssen nach Rücknahme und Reinigung ohne Qualitätsverluste wiederverwendet werden. Ein Pfand darf erhoben werden.

2. Sie arbeiten mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Behältnisse im Mehrwegsystem anbietet.

Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmeregelungen:

Die Mehrwegpflichten gelten für alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und mehr als fünf Mitarbeiter*innen. Für kleine Betriebe mit einer geringeren Verkaufsfläche und mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen gelten Ausnahmeregelungen, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. In diesem Fall müssen bei Nachfrage Essen und Getränke in mitgebrachte Behälter gefüllt werden, soweit hygienisch unbedenklich.

Informationspflichten

Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Die Hinweise sollten in Größe und Form der Darstellung Ihres Verkaufsangebots entsprechen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Wenn nur Speisen/nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Bei Anwendung der Ausnahmeregelung zur Befüllung von mitgebrachten Gefäßen muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“

Bei der Lieferung von Speisen und Getränken soll während des Bestellprozesses aktiv auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden.

Informationen zu den verschiedenen Mehrwegsystemen

Der eigene Mehrwegbecher oder Mehrwegbehälter:

Der eigene Mehrwegbehälter kann benutzt werden, wenn er sauber und geeignet ist. Das Verpackungsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Mehrwegbehälter vor Ort ausgegeben werden. Eine Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehälter wäre optional, aber wünschenswert. Kleinere Betriebe müssen mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen, sofern Sie kein eigenes Mehrwegangebot bereithalten.

Mehrwegpoolsystem:

Mehrweg- oder auch sogenannte Poolsysteme bieten Mehrwegbehältnisse für jede Einrichtung an. Diese können dann in einem Laden befüllt, aber auch in jedem anderen teilnehmenden Betrieb wieder abgegeben, gereinigt und neu befüllt werden. Vielleicht haben Sie schon einmal etwas von reCup, FairCup, Vytal, Relevo, Tiffin Loop oder Einfach Mehrweg gehört. Einige verlangen Pfand, andere erfordern eine App, die man sich vorher herunterladen muss. Welches Angebot das Restaurant bereit hält oder ob es selbst in mitgebrachten Mehrweg befüllt, muss vom Betrieb seit Januar 2023 beworben werden.

Anbietereigene Systeme:

Es gibt Anbieter, die ihre eigenen Mehrwegbecher oder -schüsseln bereitstellen. Nutzt der Betrieb ein solches Mehrwegpoolsystem, können die Mehrwegbehältnisse nur in den zum Betrieb gehörenden Filialen ausgeliehen und wieder zurückgegeben werden.

Muss eine Mehrwegoption für jede Einwegverpackung angeboten werden?

Nein, nicht jede Lebensmittelverpackung to go ist von der Pflicht betroffen. Für unbeschichtete Pizzakartons und Dönerverpackungen muss es keine Alternative geben. Von der Pflicht betroffen sind alle Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Für Getränke muss es jedoch auf jeden Fall eine Mehrwegalternative geben.

Ausführliche Informationen gibt es im Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall:
Leitfaden Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), pdf-Datei

Hygieneregelungen

Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass im Umgang mit den Mehrwegbehältern Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Stellen Sie für die Rücknahme von Mehrwegbehäl­tern eigens dafür vorgesehene Sammelbehälter oder Abnahmemöglichkeiten bereit, die möglichst außer­halb des Theken- und Betriebsbereichs liegen.

Bei der Verwendung eines Mehrwegpoolsystems gelten die Regelungen des Anbieters und stark verschmutzte oder defekte Behälter sollten zurückgewiesen oder dem Recycling zugeführt werden. Hinweise zur Reinigung und Trocknung der Mehrwegbehältnisse sind beim Anbieter zu erfragen. Grundsätzlich gilt, dass zurückgegebene Behältnisse zeitnah, spätestens zum Ende des Arbeitstages, gespült und gereinigt werden. Etwaige Lebensmittelreste sind getrennt zu erfassen und der Verwertung zuzuführen.

Die Lagerung von sauberen, trockenen Mehrwegbehältnissen erfolgt mit der Öffnung nach unten auf einer hygienisch einwandfreien Unterlage. Nach Möglichkeit werden sie abgedeckt.

Beim Umgang mit mitgebrachten Mehrwegbehältnissen ist die gute betriebliche Lebensmittelhygienepraxis und die zugehörigen Mindestanforderungen verpflichtend einzuhalten. Dazu gehören: Achtsamkeit beim Befüllen, getrennte Bereiche für Behälter und Lebensmittel, ein Hygiene-Tablett, Kontaktvermeidung, Handhygiene und einiges mehr.

Ausführliche Informationen, auch zum Umgang mit mitgebrachten Mehrweggefäßen finden Sie in unserem Hygieneleitfaden in den Downloads. Die verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbieter geben darüber hinaus auch Hinweise, worauf bei Annahme, Reinigung und Ausgabe zu achten ist.

Alle Informationen finden Sie auch in unserem Infozettel in den Downloads und im Verpackungsgesetz in den §§ 33, 34. Achtung, bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben, kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen.

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