Entwurf „Luftreinhalteplan für Berlin – 3. Fortschreibung“

Kirschblüten in der Schwedter Straße

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – SenMVKU – erarbeitet derzeit die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Zeitraum vom 12. Februar bis einschließlich 26. März 2024 gingen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung rund 180 Stellungnahmen ein. Diese werden nun geprüft und bei der weiteren Bearbeitung des Planentwurfs soweit möglich und geboten angemessen berücksichtigt.

Der Planentwurf steht hier weiter zur Verfügung:

  • Entwurf Luftreinhalteplan für Berlin – 3. Fortschreibung

    PDF-Dokument (7.5 MB)

Gutachten: Berechnung der Luftschadstoffbelastung an Hauptverkehrsstraßen

  • Ergebnisdokumentation

    PDF-Dokument (3.4 MB)

  • Anhang

    PDF-Dokument

  • Anlass und Zweck der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin

    In Berlin werden seit 2020 stadtweit sämtliche Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten. An der großen Mehrzahl der Straßen werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid sogar deutlich unterschritten. Hierzu haben die zahlreichen Maßnahmen der Luftreinhaltepläne für Berlin beigetragen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Verkehrsbeschränkungen nach § 40 Absatz 1 BImSchG, insbesondere die Umweltzone und Tempo 30.

    Die nunmehr erreichte Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte ist Anlass für eine Prüfung, ob und ggf. wo die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen Umweltzone und Tempo 30 weiterhin für eine sichere und dauerhafte Grenzwerteinhaltung erforderlich sind.

  • Grundlagen und Prüfumfang der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin

    Im Planentwurf wird für das gesamte Stadtgebiet Berlins Folgendes betrachtet:

    • Entwicklung der Luftqualität und des Schadstoffausstoßes der letzten Jahre
    • Prognose der Entwicklung des Ausstoßes von Luftschadstoffen in den nächsten Jahren
    • Auswirkung eines Wiederanstiegs der Verkehrsmengen auf das Vor-Corona-Niveau von 2019
    • Auswirkung einer Aufhebung der Umweltzone auf die Schadstoffbelastung an Straßen
    • Auswirkung der Aufhebung von Tempo 30 auf die Schadstoffbelastung an Straßen

    Im Ergebnis legt der Entwurf des Luftreinhalteplans – 3. Fortschreibung fest, dass die Umweltzone noch unverändert weitergeführt werden muss. Tempo 30 ist weiterhin auf sieben Hauptverkehrsstraßen notwendig. An 34 Strecken können die Luftqualitätsgrenzwerte auch ohne Tempo 30 eingehalten werden. Damit kann die aus Gründen der Luftreinhaltung erfolgte Anordnung von Tempo 30 unter Berücksichtigung der verkehrlichen Belange aufgehoben werden.

  • Prüfergebnis für die Umweltzone

    Bei einer Aufhebung der Umweltzone ist mit einer Verschlechterung der aktiven Fahrzeugflotte auf den Straßen zu rechnen. Dies führt auch heute noch zu einem Anstieg des Schadstoffausstoßes, der die stadtweite Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid gefährdet. Die Umweltzone kann daher noch nicht aufgehoben werden. Der Luftreinhalteplan legt fest, dass die Notwendigkeit der Umweltzone nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen ist. Werden dann die Grenzwerte voraussichtlich auch ohne die Umweltzone sicher eingehalten, ist die Umweltzone aufzuheben.

  • Prüfergebnis für Tempo 30

    Auf der Grundlage des Luftreinhalteplans – 2. Fortschreibung gilt für 41 Strecken auf Hauptverkehrsstraßen eine reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Tempo 30).

    Für folgende sieben Straßenabschnitte mit einer gesamten Länge von ca. 5,5 Kilometern ergibt die Prognose bei einer Aufhebung von Tempo 30 und einem Anstieg der Verkehrsmenge auf das Niveau von 2019 einen Anstieg der NO2-Jahresmittelwerte auf 37 bis 41 Mikrogramm pro Kubikmeter. Damit ist die Einhaltung des Grenzwertes nicht sichergestellt und Tempo 30 muss daher beibehalten werden.

    • Badstraße: von Behmstraße bis Exerzierstraße
    • Mehringdamm: von Yorckstraße bis Bergmannstraße
    • Müllerstraße: von Seestraße bis Antonstraße
    • Residenzstraße: von Amendestraße bis Lindauer Allee
    • Schönholzer Straße: von Wollankstraße bis Parkstraße
    • Sonnenallee: von Thiemannstraße bis Reuterstraße
    • Spandauer Damm: von Klausener Platz bis Königin-Elisabeth-Straße

    Für diese Strecken ist nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach zwei Jahren, streckenbezogen zu untersuchen, ob Tempo 30 weiterhin notwendig ist. Werden die Grenzwerte streckenbezogen voraussichtlich auch ohne Tempo 30 sicher eingehalten, kann die aus Gründen der Luftreinhaltung erfolgte Anordnung von Tempo 30 unter Berücksichtigung der verkehrlichen Belange aufgehoben werden.

    An den folgenden 34 Strecken mit einer gesamten Länge von ca. 19 Kilometern entfällt der Anordnungsgrund „Luftreinhaltung“. Hier kann Tempo 30 aufgehoben werden, sofern nicht andere Anordnungsgründe (insbesondere Verkehrssicherheit und Lärmschutz) Tempo 30 weiterhin erforderlich machen. Diese Prüfung erfolgt gemäß Straßenverkehrsrecht und ist nicht Prüfbestandteil des Luftreinhalteplans.

    • Albrechtstraße: von Robert-Lück-Straße bis Neue Filandastraße
    • Alt-Moabit: von Gotzkowskystraße bis Beusselstraße
    • Breite Straße: von Grabbeallee bis Mühlenstraße
    • Brückenstraße: von Köpenicker Straße bis Holzmarktstraße
    • Danziger Straße: von Schönhauser Allee bis Schliemannstraße
    • Dominicusstraße: von Ebersstr. bis Hauptstraße
    • Dorotheenstraße: von Wilhelmstraße bis Friedrich-Ebert-Platz
    • Elsenstraße: von Treptower Park bis Karl-Kunger-Straße
    • Erkstraße: von Karl-Marx-Straße bis Sonnenallee
    • Friedrichstraße: von Unter den Linden bis Dorotheenstraße
    • Hauptstraße: von Kleistpark bis Innsbrucker Platz
    • Hermannstraße: von Mariendorfer Weg bis Silbersteinstraße
    • Hermannstraße: von Silbersteinstraße bis Emser Straße
    • Invalidenstraße: von Alexanderufer bis Scharnhorststraße
    • Joachimsthaler Straße: von Hardenbergplatz bis Kurfürstendamm
    • Kaiser-Friedrich-Straße: von Kantstraße bis Otto-Suhr-Allee
    • Klosterstraße: von Brunsbüttler Damm bis Pichelsdorfer Straße
    • Leipziger Straße: von Leipziger Platz (Ost) bis Charlottenstraße
    • Leonorenstraße: von Bernkastlerstraße bis Kaiser-Wilhelm Straße
    • Luxemburger Straße: von Genter Straße bis Müllerstraße
    • Mariendorfer Damm: von Westphalweg bis Eisenacher Straße
    • Martin-Luther-Straße: von Lietzenburger Straße bis Motzstraße
    • Oranienburger Straße: von Roedernallee bis Wilhelmsruher Damm
    • Oranienstraße: von Moritzplatz bis Oranienplatz
    • Potsdamer Straße: von Potsdamer Platz bis Kleistpark
    • Reinhardtstraße: von Charitéstraße bis Kapelle-Ufer
    • Saarstraße: von Rheinstraße bis Autobahnbrücke
    • Scharnweberstraße: von Kapweg bis Afrikanische Straße
    • Stromstraße: von Bugenhagenstraße bis Turmstraße
    • Tempelhofer Damm: von Ordensmeisterstraße bis Alt-Tempelhof
    • Torstraße: von Prenzlauer Allee bis Chausseestraße
    • Turmstraße: von Stromstraße bis Beusselstraße
    • Wildenbruchstraße: von Sonnenallee bis Weserstraße
    • Wilhelmstraße: von Unter den Linden bis Dorotheenstraße
  • Weiterführung stadtweiter Maßnahmen des Luftreinhalteplans – 2. Fortschreibung zur Sicherstellung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte

    Voraussetzung für die Aufhebung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist die Weiterführung der stadtweit wirkenden Maßnahmen mit dem Ziel das erreichte Emissionsniveau zu stabilisieren und einen Wiederanstieg der Luftbelastung mit der Gefahr erneuter Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.

    Hierzu werden die stadtweiten Maßnahmen des Luftreinhalteplans für Berlin – 2. Fortschreibung mit wenigen Ausnahmen weitergeführt. Dies sind beispielsweise Maßnahmen für eine emissionsarme Mobilität (Elektrifizierung der Linienbusse der BVG, Förderung der Elektromobilität im Wirtschaftsverkehr, Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs oder Ausbau der Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehrs), Parkraumbewirtschaftung, Umweltanforderungen für Baumaschinen sowie Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen aus Holzfeuerungen (z.B. Informationsangebote wie der Berliner Ofenführerschein).

    Aufgehoben werden aus technischen Gründen insbesondere Maßnahmen, die die Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen und die Förderung von Erdgasfahrzeugen vorsehen.