Das Bundesnaturschutzgesetz räumt in § 66 den Bundesländern für bestimmte Grundstücke ein Vorkaufsrecht ein. Der Berliner Gesetzgeber hat mit § 53 Berliner Naturschutzgesetz dieses Vorkaufsrecht grundsätzlich übernommen, jedoch eine Abweichungsregelung getroffen.
Dem Land Berlin steht nach § 53 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht (ausschließlich) an solchen Grundstücken zu, die in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise das Vorkaufsrecht nach dem Naturschutzrecht im Einzelfall ausgeübt wird, ist Angelegenheit des jeweiligen Bezirkes, in dem das fragliche Grundstück liegt.