Sondernutzung

Aktenordner

Von einer Sondernutzung von Straßenland spricht man in den Fällen, in denen der Gebrauch des Straßenlandes (Straßen, Plätze, Wege) über das allgemein übliche Maß hinaus geht. Ein kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transports oder Verladens stellt daher ebenso wenig eine Sondernutzung dar, wie etwa das Herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern. Hierzu sind zwar keine Sondernutzungs- erlaubnisse erforderlich, jedoch ist darauf zu achten, dass keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder Ähnliches auftritt.

Sondernutzungen nach §6 Grünanlagengesetz

Für die Sondernutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage ist gemäß §6 Grünanlagengesetz eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Sondernutzungsarten nach §9, §11 und §12 Berliner Straßengesetz:

  • Zeitungskioske, Imbissstände,
  • Telefonzellen, Briefkästen, Wertzeichenautomaten, Taxirufsäulen
  • Baustofflagerungen, Bauzäune und Bauwagen
  • provisorische Gehwegüberfahrten
  • Baustelleneinrichtung, Kabelbrücken, Autokräne
  • Veranstaltungen, Straßenfeste, Märkte
  • Filmaufnahmen
  • Werbeanlagen, Werbung an Lichtmasten
  • Weihnachtliche Illumination

Hier können Sie sich über die Straßenrechtliche Sondernutzung informieren und haben die Möglichkeit, die Variante der Onlineabwicklung zu nutzen.

Sondernutzungsarten nach §13 Berliner Straßengesetz in Verbindung
mit §46 StVO

  • Schankvorgärten (Tische und Stühle)
  • Herausstellen von Waren
  • Informationsstände
  • Stehtische
  • Märkte
  • Veranstaltungen auf dem Gehweg im Nebenstraßennetz

Antrag und Gebühren

Die Antragsstellung sollte spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Nutzungsbeginn liegen.
Für die Sondernutzungserlaubnis ist im Allgemeinen eine Gebühr zu entrichten.
Für Grünanlagennutzungen sind entsprechend der Dauer und Größe Nutzungsentgelte zu zahlen.
Eine unerlaubte Sondernutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.

  • Antrag Schankvorgarten

    PDF-Dokument (132.9 kB)

  • Erstattungsantrag

    PDF-Dokument (121.9 kB)

  • Grünanlagengesetz

    © Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

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    Dokument: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank