Einwohnerantrag

Mehrere Kugeln aus Chrom sind als Pfeil angeordnet und zeigen nordöstlich auf eine rote Kugel

Einwohnerantrag gemäß § 44 BezVG

Praxiskommentar für Kommunalpolitik und Verwaltung
von Peter Ottenberg und Dr. Robert Wolf
zum § 44 BezVG – Einwohnerantrag

Wer kann einen Einwohnerantrag an die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin stellen?

  • Antragsberechtigt sind alle gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bezirk.

Was sind die formalen Voraussetzungen?

  • Die Bezirksverordnetenversammlung muss nach §§ 12 und 13 des Bezirksverwaltungsgesetzes berechtigt sein, zur Angelegenheit des Antragstextes Beschlüsse fassen zu können.
  • Der Antrag ist mit Begründung und den Unterschriftslisten sowie einem Anschreiben der Vertrauenspersonen schriftlich beim Bezirksverordnetenvorsteher einzureichen.
  • Es sind drei Vertrauenspersonen zu benennen, (sie sind Ansprechpartner_innen zum Einwohnerantrag und begleiten den Antrag bis zur Beschlussfassung/ Ablehnung).
  • Die Vertrauenspersonen sind Einwohnerinnen, Einwohner des Bezirks.

Welche Anforderungen müssen die Unterschriften erfüllen?

  • Der Antrag ist von mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks mit folgenden Angaben zu unterzeichnen:
  • Unterschrift
  • Geburtsdatum
  • Familienname
  • Vorname
  • Wohnsitz mit Anschrift
  • der Tag der Unterschrift
    Die Angaben sind handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden.
    Es empfiehlt sich, das Muster 4a oder Muster 4b der Broschüre “Direkte Demokratie in Berlin der Landeswahlleitung als Vorlage zu nehmen.

Unterschriften sind ungültig, wenn

  • sie unleserlich sind
  • die Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind
  • Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten
  • Unterschrift per Telefax übermittelt wurde
  • Unterschrift elektronisch übermittelt wurde

Darf der Antragstext geändert werden?

Der Antragstext darf während der Unterschriftensammlung nicht mehr geändert werden, d.h. alle Unterstützer des Antrags müssen ihre Unterschrift unter den gleichen Text gesetzt haben, damit der Antrag gültig ist.

Gibt es eine Frist beim Sammeln der Unterschriften?

Es gibt keine Frist, bis zu der ein Einwohnerantrag in die BVV eingebracht werden muss, d.h. es können so lange Unterschriften gesammelt werden, bis die Initiatoren des Antrags sicher sind, mindestens 1.000 gültige Unterschriften gesammelt zu haben.

Was passiert nach der Einreichung des Einwohnerantrages?

Nach Abschluss der Unterschriftensammlung werden die Listen von den Vertrauenspersonen mit einem entsprechenden Begleitschreiben (siehe anhängendes Muster) beim Bezirksverordnetenvorsteher eingereicht.

Dieser lässt die Gültigkeit aller Unterschriften durch das Wahlamt des Bezirksamtes prüfen.
Die Zulässigkeit des Antrages prüft das Rechtsamt des Bezirksamtes.

Was passiert nach der Prüfung?

Der Antrag ist gültig:

  • Die Vertrauenspersonen werden vom Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich über die Gültigkeit des Einwohnerantrages informiert.
  • Der Einwohnerantrag wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gesetzt.
  • Die Vertrauenspersonen werden zur Tagung der Bezirksverordnetenversammlung eingeladen, um Einwohnerantrag als Einreicher einzubringen.
  • Der Einwohnerantrag kann beschlossen, abgelehnt oder in Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen werden.
  • Zu den Sitzungen des Ausschusses, in dem der Einwohnerantrag behandelt wird, werden die Vertrauenspersonen eingeladen.
  • Im Rahmen der Debatte in den Ausschüssen kann der Text des Antrages geändert werden.

Der Antrag ist ungültig:

Die Vertrausenpersonen werden vom Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich über die Gründe der Ungültigkeit des Einwohnerantrages informiert.

Muster zum Download

  • Muster: Unterschriftenliste Einwohnerantrag gem. § 44 BezVG

    PDF-Dokument (292.9 kB)

  • Muster: Anschreiben zur Einreichung Einwohnerantrag

    PDF-Dokument (127.9 kB)