Bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzepte gelten als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs.6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und als Bereichsentwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum BauGB (AGBauGB). Sie sind in Ergänzung zu den gesamtstädtischen Planungen, wie dem Stadtentwicklungsplan Zentren 3, Grundlage für planerische und rechtliche Betrachtungen bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Zentren- und Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung der verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne) zu berücksichtigen.
- Bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzepten kommt u.a. Bedeutung zu:
- als erforderliche Vorleistung zur Erarbeitung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB,
- als schnell zugängliche Standort- und Marktdatenübersicht für potenzielle Investoren und Vorhabenträger,
- zur Erhöhung der Investitions- und Planungssicherheit für Investitionen in neue Vor-haben und in bestehende Geschäftsimmobilien,
- als Grundlage bei der Beurteilung von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei Bauanträgen zu Einzelhandelsnutzungen gem. § 34 Baugesetzbuch.