Allgemeine Informationen
Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen.
Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis gemäß § 28 (1) BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
Der einen Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar ist verpflichtet, diesen dem Stadtplanungsamt anzuzeigen. Üblicherweise wird im Kaufvertrag auch festgelegt, dass der Notar das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.
Hinweis!
Das Negativzeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB (darüber, dass die Genehmigung einer Teilung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt) ist nicht mehr erforderlich.
Prüfungsbestandteile, die sich nicht aus §§ 24 und 25 BauGB ergeben, sind nicht Gegenstand für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 BauGB.
Bearbeitungszeit
Das Vorkaufsrecht kann binnen drei Monaten nach Vorlage des Kaufvertrags an die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 2 BauGB ausgeübt werden.
Das Negativzeugnis wird erst nach verzeichneten Zahlungseingang (Vorkasse) an das jeweilige Notariat versandt.
Gebühren
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (BauGebO) vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 326/523), in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtliche Grundlagen
§ 28 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Baugebührenordnung-BauGebO- i.V.m. Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses
Ansprechpartnerin
Frau Wolter Tel.: (030) 902953106, stadterneuerung@ba-pankow.berlin.de