Nach VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO und den entsprechenden Vorschriften der Länder (Berlin: AV Nr. 1.4 zu § 44 LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben (Maßnahmen) bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Nicht Sinn und Zweck der Zuwendung ist, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung der Antragsteller ohnehin entschlossen oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Würde gleichwohl eine Zuwendung bewilligt, handelte die Bewilligungsbehörde im Regelfall gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz, dass nur solche Ausgaben geleistet werden dürfen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind (§ 6 BHO/LHO) und verstieße gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip (§ 7 BHO/LHO).
Die Durchführung eines mit öffentlichen Mitteln subventionierten Vorhabens soll nicht vor deren Bewilligung begonnen werden
- um den Zuwendungsempfänger vor finanziellen Nachteilen zu schützen,
- um die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde zu gewährleisten
- um den möglichst wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel zu sichern (Wirtschaftlichkeit)
Die Eilbedürtfigkeit der Maßnahme ist zu begründen. Gründe für die Eilbedürftigkeit aus Sicht des Antragstellers können z. B. sein:
- Verfügbarkeit von Personal
- Verfügbarkeit von Partnern
- Beratung bestehender Klient:innen sollte nicht ausgesetzt werden
- Zeitliche Überschneidungen mit anderen wichtigen Maßnahmen
- Zeitgebundene Mitfinanzierung von Drittmittelgebern
- Absehbare Preissteigerungen