Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Hinweise zur Namensführung des Kindes
Familienname
Ein Kind verheirateter Eltern erhält immer den Ehenamen der Eltern.
Führen diese keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sich die Eltern beim ersten
Kind für einen Namen entscheiden.
Diesen Namen führen dann alle weiteren Kinder dieser Familie.
Ein Kind einer unverheirateten und allein sorgeberechtigten Frau erhält immer den Familiennamen, welchen die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Das Kind kann nur dann den Namen des Vaters erhalten, wenn eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Mutter dem Kind den Namen des Vaters erteilt.
Haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, bereits vor Geburt des Kindes die Vaterschaft wirksam anerkannt und eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben, müssen sie sich gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Namensbestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern, sofern auch für diese Kinder eine Sorgerechtserklärung vorliegt.
Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Vorname
Das Kind muss innerhalb von vier Wochen nach der Geburt Vornamen erhalten.
Sollten Sie bei der Vergabe der Vornamen noch nicht sicher sein, so vermerken Sie das bitte auf der Geburtsanzeige. Sollten Sie einen ungewöhnlichen Vornamen wünschen, erkundigen Sie sich bitte vorab beim zuständigen Standesamt, ob dieser Vorname beurkundet werden kann.
Eine Änderung der Vornamen nach erfolgter Beurkundung ist im Standesamt
nicht mehr möglich.