Das Schiedsverfahren ist eine Alternative zum Gerichtsverfahren. Es ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten.
Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen / Landesvereinigung Berlin.
Jeder kann in eine Situation geraten, in der ein Rechtsstreit unausweichlich erscheint. Nicht immer ist es aber erforderlich gleich vor Gericht zu ziehen. In jedem Bezirk gibt es Frauen und Männer, die von der Bezirksverordnetenversammlung zu Schiedspersonen gewählt wurden. Die ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden regelmäßig geschult und unterliegen einer ständigen Aufsicht durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt.
Bei bestimmten Privatklagedelikten und Strafrechtssachen sind Schiedsämter zwingend vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss. Auch in den meisten nachbarrechtlichen Streitigkeiten kann geschlichtet werden.
Aber auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise, bei Mietzinsstreitigkeiten oder wenn man einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes geltend machen möchte ist es vorteilhaft, zunächst eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe des Schiedsamtes zu suchen, ohne das Gericht anzurufen. Ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich streitenden Parteien zu einer höheren Zufriedenheit als nach einer Entscheidung durch ein Urteil, weil es keinen Sieger oder Besiegten gibt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Berliner Schiedsamtsgesetz ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig ist, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei wohnt.
Die Vorteile:
Die Schiedsperson arbeitet für die Streitparteien völlig unparteiisch und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bürger die sich rechtsuchend an das Schiedsamt wenden, haben lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten ( Porto, Schreibauslagen usw. ) zu zahlen; für ca. 45,00 EUR (Stand 2018) können die Streitparteien einen Vergleich schließen und sich diese Kosten auch noch teilen.
Mit einen von beiden Streitparteien vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich kann man sich einen 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen, in dem die Verpflichtung, die die Gegenpartei übernommen hat, festgelegt wird.
Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle kann das Schiedsamt eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen.