Öffentlich-rechtliche Namensänderung

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Aktuelle Mitteilung

Krankheitsbedingt ist die Bearbeitung der Anträge und die Beantwortung von Nachfragen aktuell nur stark verzögert möglich.

Es ist nur die Bearbeitung von Anträgen auf Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Antragstellern mit Hauptwohnsitz im Bezirk Pankow möglich.

Öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderungen, die +nicht+ durch die Möglichkeiten des bürgerlichen und/oder Personenstandsrechts (siehe unten) abgedeckt sind, können bei der Namensänderungsbehörde im Amt für Bürgerdienste beantragt werden.

Bei Anliegen wie zum Beispiel:

  • Namenserklärungen im Zusammenhang mit der Eheschließung / Lebenspartnerschaft
  • Wiederannahme eines vorehelichen / vorlebenspartnerschaftlichen Namens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners / Lebenspartners
  • Anschlusserklärung hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes
  • Einbenennung eines nicht gemeinsamen Kindes
  • Namensgestaltende Erklärung für Spätaussiedler gemäß § 94 BVFG
  • Namensgestaltende Erklärung nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB
  • sonstige namensgestaltende Erklärungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Standesamt
und +nicht+ an die Namensänderungsbehörde.

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an.
Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter.
Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können.

Ob die für Sie relevanten Gründe auch “wichtige Gründe” im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.

Bitte beachten sie, dass ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gebührenpflichtig ist.

Die Gebühr im Verfahren über die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens beträgt 4,00 Euro bis 1.500,00 Euro (Tarifstelle 3050 VGebO).

Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bemisst sich im Wesentlichen nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes. Es werden Fälle mit geringem, mittlerem und hohem Verwaltungsaufwand unterschieden.
Das Ausmaß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall hängt insbesondere davon ab:

  • welche Schwierigkeit die Sach- und Rechtslage aufweist
  • ob weitere Behörden (z.B. Jugendamt, Familiengericht, Staatsangehörigkeitsbehörde, Personenstandsbehörde) am Verfahren zu beteiligen sind
  • ob weitere Personen (z.B. Stiefeltern, Pflegeeltern, nicht sorgeberechtigte Elternteile) am Verfahren zu beteiligen sind
  • ob sich die Namensänderung auf weitere Personen erstrecken soll

Im Regelfall werden für diese Fälle folgende Gebühren erhoben:

  • geringer Verwaltungsaufwand 330 EUR
  • mittlerer Verwaltungsaufwand 720 – 980 EUR
  • hoher Verwaltungsaufwand 1110 EUR

Nach den Umständen des Einzelfalles kann es innerhalb des Gebührenrahmens zu Ermäßigungen oder Erhöhungen kommen (z.B. bei wirtschaftlichem Nutzen für den Antragsteller). Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 der jeweiligen Gebühr erhoben.

Externe Links

Allgemeine Informationen

  • Namensänderungen - Allgemeines

    PDF-Dokument (10.2 kB)

  • Zuständigkeit öffentlich-rechtliche Namensänderung

    PDF-Dokument (130.3 kB)

  • Zuständigkeit des Standesamtes

    PDF-Dokument (6.7 kB)

  • Namensänderungsgesetz

    PDF-Dokument (60.0 kB)

Es ist nur die Bearbeitung von Anträgen auf Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Antragstellern mit Hauptwohnsitz im Bezirk Pankow möglich.